- Finanzgericht Köln
Moderator & Umsatzsteuersatz
Rundfunkmoderator muss sich von der Masse alltäglichenGeplauders abheben…
…um in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes zu gelangen. So hatte sich das Finanzamt Köln mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Tätigkeit eines Rundfunkmoderators, von dem wöchentlich eine Hörfunksendung ausgestrahlt wurde, um die Übertragung von Urheberrechten handelt.
Hierzu ist grundsätzlich notwendig, dass ein Sprachwerk eine eigene geistige Schöpfung erkennen lässt. Dies ist gegeben, wenn Redebeiträge eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweisen und sich Moderatoren von der Masse alltäglichen Geplauders durch eine gefällige Form abheben sowie bei Interviews Einfühlungsvermögen auf den Gesprächspartner erkennen lassen.
Nach einem Urteil des LG Hamburg geniesst ein Rundfunkmoderator für Musiksendungen, die er selbst zusammenstellt, deren Moderation er verfasst und in der er selbst die von ihm entworfenen Texte spricht, nach diesen Grundsätzen Schutz für die von ihm geschaffenen Werke, sofern die Moderationen interpretierenden Charakterhaben. Die Leistungen des Rundfunkmoderators stellten insoweit ermäßigt zu besteuernde Leistungen dar.