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Henning Wehland – Frontman, Initiator, Schirmherr

Henning Wehland ist seit 1990 Frontman der Band H-Blockx, die [...]

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KSK für Geschäftsführergehalt

Soweit ein Künstler oder Publizist als Geschäftsführer einer GmbH künstlerisch/publizistisch tätig ist, kommt eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in Betracht. Daneben kann durch die Verwertung der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit des Geschäftsführers durch die GmbH die an den Geschäftsführer gezahlte Vergütung (Geschäftsführergehalt) zur Bemessungsgrundlage der von der GmbH zu entrichtenden Künstlersozialabgabe gehören. Insoweit ist die in letzter Zeit vermehrt ausgesprochene Empfehlung zur Gründung einer GmbH „unterm Strich“ nicht vorteilhaft. Denn dann wäre die GmbH gehalten, die Künstlersozialabgaben, die sie abzuführen hat, in die Preiskalkulation mit einzubeziehen.

Selbständige Tätigkeit
Eine selbständige Tätigkeit wird durch das Unternehmerrisiko sowie durch das Recht und die Möglichkeit gekennzeichnet, über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit frei zu verfügen. Ist der Geschäftsführer am Kapital der Gesellschaft beteiligt, ist der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich hieraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal. Für GmbH-Geschäftsführer, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung stets ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint. Der Gesellschafter- Geschäftsführer muss in der Lage sein, aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder aufgrund besonderer Vereinbarungen in der Satzung Beschlüsse in der Gesellschaft herbeizuführen oder zu verhindern (Sperrminorität).

Beispiel: Ein Künstler, der mit 55 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, ist nicht Arbeitgeber der Beschäftigten der GmbH und somit nicht von der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeschlossen. Der Künstler kann sich somit nicht darauf berufen, dass die GmbH einen oder mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt.

Dem steht auch nicht entgegen, dass steuerrechtlich eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht stellt das Steuerrecht nicht auf den Umfang der Beteiligung am Gesellschaftskapital und damit auf die soziale Abhängigkeit ab, sondern primär darauf, ob der Gesellschafter vertraglich der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist. Im Gegensatz zur abhängigen Beschäftigung eines GmbH-Geschäftsführers, die alle Zweige der Sozialversicherung betrifft, kommt bei einem selbständigen GmbH-Geschäftsführer eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nur in Betracht, wenn er im Verhältnis zur Gesellschaft künstlerisch/publizistisch tätig ist. Neben der Beteiligung am Stammkapital kann auch eine gesetzliche Versicherungspflicht entstehen, wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer die „geistige Oberhand“ hat. Dies ist der Fall, wenn er die Möglichkeit hat, auf Konzepte oder Texte korrigierend einzuwirken.

Künstlerische/publizistische Tätigkeit
Soweit auch nur teilweise künstlerische/publizistische Tätigkeiten an die GmbH erbracht werden, wird von der KSK eine Überprüfung vorgenommen, ob es sich insgesamt um eine künstlerische/publizistische Tätigkeit handelt. Hierzu wurde von der KSK ein Fragebogen entworfen (Teil 1 und 2: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH). Soweit der Geschäftsführer verschiedene Tätigkeiten für die GmbH ausführt, besteht Versicherungspflicht, wenn die künstlerischen/publizistischen Elemente das Gesamtbild prägen. Notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit typisch sind, wie z.B. Reisen oder Kundenwerbung, stehen einer Wertung als künstlerische/publizistische Tätigkeit nicht entgegen.

Beispiel: Im Bereich Grafik, Design und Layout gehören zu gestalterischen Tätigkeiten auch die damit zusammenhängende Akquisition, die Produktberatung (Markt-Zielgruppenberatung), Beratung und Erarbeitung einer Werbestrategie (Medienauswahl etc.), die Kommunikations- und Vertriebsberatung (Effizienzanalysen, Marktbeobachtung) sowie die Finanzplanung und die Realisation. Im Bereich Publizistik gehören zur Herstellung eines Beitrags für die elektronischen oder Printmedien auch die Akquisition, die Recherche, die Realisation, Produktion und Nachbereitung.

Nicht zur künstlerischen/publizistischen Tätigkeit zählen die Tätigkeiten, die der kaufmännischen Führung des Unternehmens (Rechnungswesen, Personalwesen, Materialwirtschaft) dienen.

Beispiel: Ein Diplom-Designer betreibt als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer eine Ein-Mann-Werbeagentur-GmbH. Er entwirft im Rahmen seiner Tätigkeit Werbeprospekte und betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Der Diplom-Designer ist als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH versicherungspflichtig nach dem KSVG. Die künstlerischen Leistungen prägen das Gesamtbild seiner Geschäftsführertätigkeit. Würde er auf eine Vielzahl von freien und abhängigen Beschäftigten zurückgreifen und insoweit nur für den kaufmännischen und administrativen Teil zuständig, besteht keine Versicherungspflicht.