Der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Bühnen- und Kostümbildnern

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eisskulpturensammlung als Museum

Die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt auch für Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt und später witterungsbedingt zerstört wurden. Dies hat der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Im entschiedenen Fall veranstaltete der Kläger in den Wintermonaten zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen, die von internationalen Künstlern anlässlich der Ausstellung erschaffen und später witterungsbedingt zerstört wurden. Gegen ein Eintrittsgeld, welches der Kläger der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 % unterwarf, konnte die Ausstellung besucht werden. Das Finanzamt und das Finanzgericht folgten nicht der Auffassung des Klägers, dass für die Eintrittsberechtigung der ermäßigte Steuersatz anwendbar sei. Bei den Eisskulpturen handelt es sich zwar um Kunstgegenstände, aber es liegt keine Sammlung vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt wird. Der Kläger unterhält keine Sammlung, sondern er stellt nur vorübergehend aus. Daher sei der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des UStG nicht anzuwenden.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichtes aus der ersten Instanz auf und gab dem Kläger Recht. Demnach umfasst die Eintrittsberechtigung für Museen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auch den Eintritt einer Sammlung von Kunstgegenständen, die eigens einer Ausstellung nur vorübergehend zusammengestellt wurden. Der BFH weist darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestehen. Diese Entscheidung des BFH kann auch für Wanderausstellungen entscheidend sein.