Umsätze von Ticket-Eigenhändlern

Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Umsätze von [...]

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„Tiefs gehören dazu – aber durch die muss man durch.“

Daniel Zillmann ist das, was man guten Gewissens einen Tausendsassa [...]

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Freiwillig gesetzlich

In der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag prozentual vom Einkommen (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage von derzeit 54.450 Euro im Jahr bzw. 4.537,50 Euro im Monat) berechnet. Der Beitrag liegt derzeit einheitlich bei 14,6 % + Zusatzbeitrag.

Die Krankenkasse verlangt, soweit keine Versicherung über die Künstlersozialkasse vorliegt, nach Ablauf des Kalenderjahres die Einreichung des Einkommensteuerbescheids des Künstlers, um den Beitrag den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Soweit eine geringere Einstufung vorgenommen wurde, kann es insoweit im Nachhinein zu Nachzahlungen für vier vergangene Jahre kommen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich im Sozialgesetzbuch festgelegt. Mit der Konsequenz, dass die Leistungen jederzeit beschränkt bzw. einzelne Leistungen ganz gestrichen werden können.

Der Künstler kann zwischen den Vertragsärzten wählen. Im Falle einer stationären Behandlung hat der einweisende Arzt den Versicherten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus einzuweisen. Ein Wahlrecht wie bei einer privaten Krankenversicherung besteht insoweit nicht.

Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem sogenannten Umlageverfahren. Einnahmen werden unmittelbar zu Ausgaben. Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, muss der Beitragssatz erhöht werden oder der Leistungskatalog eingeschränkt werden.

Hat eine Krankenversicherung trotz genauer Kenntnis, dass der Versicherte eine künstlerische Tätigkeit ausübt, keinen entsprechenden Hinweis auf die beitragsrechtlich günstigere Möglichkeit einer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erteilt, muss sich die Künstlersozialkasse nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen diesen Beratungsfehler unter dem Gesichtspunkt des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zurechnen lassen.

Absetzbarkeit der Beiträge

Seit dem Jahr 2010 können Arbeitnehmer und Selbständige ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung stärker als zuvor von der Steuer absetzen und alle Beiträge in Höhe der Grundversorgung als Sonderausgaben berücksichtigen. Ausgeschlossen sind allerdings Beiträge für die Wahltarife der freiwilligen Krankenversicherung.