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Meldungen/Beitrag

Die Versicherung nach dem KSVG beginnt mit der erstmaligen Meldung bei der Künstlersozialkasse.

Ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen, prüft die Künstlersozialkasse anhand eines Fragebogens, mit dem auch noch weitere Unterlagen einzureichen sind (Verträge mit Auftraggebern, exemplarische Rechnungen nebst Kontoauszügen, Werbematerial etc.). Der Fragebogen kann auf der Internetseite der Künstlersozialkasse heruntergeladen werden.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Künstlersozialkasse einen Feststellungsbescheid und nimmt gegenüber der Krankenkasse und der Datenstelle der Rentenversicherung die Anmeldung vor.

Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Versicherte sich bei der Künstlersozialkasse oder bei einem anderen Sozialversicherungsträger angemeldet hat. Vom Tag der Einreichung des Fragebogens bis zum Erhalt des Feststellungsbescheids können häufig Monate vergehen. Soweit der Künstler in der Zwischenzeit Beiträge an die Krankenversicherung gezahlt hat, werden diese sodann wieder auf den Tag der Anmeldung aufgehoben.

Beendet der Künstler seine künstlerische Tätigkeit, so endet auch seine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Er ist verpflichtet, die Künstlersozialkasse über jede Art von Änderungen hinzuweisen.

Die Höhe des Beitrags ist abhängig vom Gewinn des Künstlers.

Beispiel:

Ein kinderloser Musiker erzielt im Jahr 2019 einen Gewinn aus künstlerischer Tätigkeit i.H.v. 30.000 Euro. Der Beitrag zur Künstlersozialversicherung berechnet sich wie folgt:

Krankenversicherung 7,3 % 2.190,00
Pflegeversicherung 1,525 %    457,50
Rentenversicherung 9,3 % 2.790,00
entspricht monatlich insgesamt   453,13

Zur Beitragseinstufung hat der Künstler spätestens bis zum 01.12. eines jeden Jahres eine Prognose bei der Künstlersozialversicherung abzugeben, wie hoch das Einkommen im Folgejahr sein wird. Nach Ansicht der Künstlersozialkasse soll der im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn als Anhaltspunkt für das voraussichtliche Arbeitseinkommen herangezogen werden – aktuelle Veränderungen sind aber stets zu berücksichtigen.

Erweist sich das vom Künstler geschätzte Einkommen später als zu hoch oder zu niedrig, kann eine Anpassung ab dem Folgemonat beantragt werden. Eine rückwirkende Beitragsanpassung erfolgt nicht. Da in der Vergangenheit häufig Prognosen von den Künstlern gemeldet wurden, die knapp über dem Mindestgewinn lagen, prüft die Künstlersozialkasse nunmehr vermehrt anhand der Einkommensteuerbescheide. Aus internen Quellen war zu erfahren, dass beabsichtigt wird, bei Abweichungen von mehr als 20% Bußgeldverfahren gegen die Künstler einzuleiten.

Die ersten Befragungen der Versicherten fand im Herbst 2007 statt. Bis dahin wurde eine Überprüfung nur bei konkreten Anhaltspunkten von Falschmeldungen vorgenommen.