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Betriebsprüfung

Das abgabepflichtige Unternehmen ist verpflichtet, die an Künstler gezahlten Entgelte aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren.

Beispiel:

Eine Werbeagentur zahlt im März 2018 ein Honorar an einen selbständigen Designer. Die Frist für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen beginnt am 01.01.2019 und endet am 31.12.2023. Die Unterlagen können ab dem 01.01.2024 für Zwecke der Künstlersozialabgabe vernichtet werden.

Bei abgabepflichtigen Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigt haben, wird die Prüfung von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen durchgeführt. Soweit keine Mitarbeiter beschäftigt sind, führen die Prüfer der Künstlersozialkasse die Prüfungen durch. Aufgrund der geringen Anzahl an Prüfern ist die Prüfungswahrscheinlichkeit allerdings sehr gering.

Die Prüfung soll 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich angekündigt werden und findet meist in den Räumen des Steuerberater statt. Dabei sind neben den Aufzeichnungen und Meldungen folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Vertragsunterlagen über künstlerische und publizistische Leistungen (schriftliche Verträge bzw. Rechnungen)
  • Meldungen an andere Sozialversicherungsträger einschließlich der Lohnunterlagen
  • Auszüge aus den Berichten der Finanzbehörde und Sozailversicherungsträger zur Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung