Der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Bühnen- und Kostümbildnern

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Die 20 häufigsten Steuerfragen von Journalisten

1. Ist meine Tätigkeit selbständig oder gewerblich?

Gleichgültig, ob der Journalist sich mündlich oder schriftlich äußert oder welcher Medien er sich dabei bedient. Seine Arbeit muss sich an die Öffentlichkeit wenden. Die Tätigkeit ist dann als selbständige Tätigkeit auszulegen, wenn dabei Urheberrechte übertragen werden. Eine Tätigkeit kann auch dann selbständig sein, sofern ein Journalist im Interesse eines Unternehmens Werbetexte verfasst, sofern die Texte ein Produkt origineller Gedankenarbeit sind. Insoweit kann unter Umständen auch eine PR-Tätigkeit als selbständig und nicht gewerblich eingestuft werden. Wie so häufig im Steuerrecht bedarf es hier allerdings einer Betrachtung des Einzelfalls. Wer als Journalist Manuskripte für Hörfunk- und Fernsehsendungen schreibt und außerdem mit gesonderten Aufträgen und gesonderten Honorarabrechnungen beauftragt wird, bei der Darbietung seiner Manuskripte als Spielleiter oder Sprecher mitzuwirken, übt ebenfalls eine selbständige künstlerische Tätigkeit aus. Hingegen ist die Mitwirkung eines Journalisten bei der Ausarbeitung von Quizfragen oder des Textes von Dialogszenen für Hörfunk- und Fernsehsendungen auch dann nicht als künstlerische Tätigkeit zu beurteilen, wenn der Journalist neben der Textbearbeitung auch die regelmäßige Einrichtung der Fragen und der Dialogszenen übernimmt.

2. Neben meiner journalistischen Tätigkeit bin ich im gewerblich geprägten PR-Bereich tätig. Stimmt es, dass nun auch der Gewinn aus der journalistischen Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt?

Entgegen häufiger Meinungen kommt es bei selbständigen Journalisten nicht, wie etwa bei Personengesell schaften, zu einer Zusammenrechnung beider Gewinne und Versteuerung als gewerbliche Einkünfte. Die selbständigen Einkünfte aus der journalistischen Tätigkeit und die gewerblichen Einkünfte aus der PR-Tätigkeit werden getrennt versteuert und können im Zweifel auch im Wege einer Schätzung aufgeteilt werden. Aus Vereinfachungsgründen empfiehlt es sich allerdings, die Einnahmen und Ausgaben getrennt aufzuzeichnen.

3. Wie teuer ist ein Steuerberater?

Der Steuerberater berechnet seine Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung. Für alle Tätigkeiten, die er für den Journalisten erbringt (z.B. Erstellung Buchführung, Gewinnermittlung, Steuererklärungen etc.) ist ein Gebührenrahmen festgelegt, der abhängig von der Höhe des Umsatzes/Gewinnes des Journalisten und des Gebührensatzes ist, den der Steuerberater berücksichtigt. Bei der Bemessung des Satzes werden von ihm u.a. Umfang, Schwierigkeitsgrad, Bedeutung des Mandats und Haftungsrisiken eingerechnet. Bei einem selbständigen Journalisten ist demnach nach unserer Ansicht ein geringerer Gebührensatz zu berücksichtigen. Beispiel: Ein Journalist erzielt Betriebseinnahmen i.H.v. 40.000,00 Euro. Der Gewinn liegt bei 25.000,00 Euro. Die Gebühren für den Steuerberater betragen: Erstellung Finanzbuchführung (inkl. Umsatzsteuer-Voranmeldung, betriebswirtschaftliche Auswertung) monatlich ca. 50,00  Euro netto. Die Gewinnermittlung inklusive Erstellung der Einkommen- und Umsatzsteuererklärung liegt jährlich bei ca. 500,00 Euro netto.

4. Sind die Einnahmen der VG Wort zu versteuern?

Einnahmen aus den Verwertungsgesellschaften werden durch Übertragung der urheberrechtlichen Befugnisse erzielt. Die Einnahmen sind als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

5. Was bedeutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Arbeitszimmer für mich?

Mit seinem aktuellen Urteil kippte das Gericht die Regelung zur Abzugsfähigkeit von häuslichen Arbeits zimmern. Seit dem Jahr 2007 war ein Abzug nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstellte. Die Regelung, dass das Arbeitszimmer bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50% bzw. sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, mit maximal 1.250 Euro zu berücksichtigen ist, war vom Gesetzgeber gestrichen worden. Bei hauptberuflich tätigen selbständigen Journalisten ist allerdings davon auszugehen, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt, was zur unbegrenzten Abzugsfähigkeit der anteiligen Kosten führt. Vereinzelt argumentieren neuerdings Finanzämter, dass sich der prägende Teil der Tätigkeit im „Außendienst“ bei der Recherche abspielt. Eine Auffassung, die wir nicht teilen können, da der prägende Teil das Schreiben ist, welches im Arbeitszimmer stattfindet. Betroffenen Journalisten ist geraten, Einspruch einzulegen.

6. Kann ich Bücher und Zeitschriften als Betriebsausgaben absetzen?

Bücher sind Arbeitsmittel, wenn sichergestellt ist, dass die erworbenen Bücher  ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen. Die Aufwendungen eines Publizisten für Bücher allgemein bildenden Inhalts sind jedoch beispielsweise nicht abziehbar. Nachschlagewerke oder Bücher schöngeistigen Inhalts werden der privaten Lebensführung zugeordnet, wenn nicht klar nachprüfbar oder klar erkennbar ist, ob sie weitaus überwiegend dem Beruf dienen.

Aufwendungen für den Bezug regionaler sowie überregionaler Zeitungen gehören zu den Lebenshaltungskosten und können nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Gleiches gilt für den Bezug des „Spiegels“ sowie der „Zeit“, infolge ihres breit gefächerten allgemein interessierenden Themenspektrums.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn eine nahezu ausschließlich betriebliche Verwendung der Zeitung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als sicher erscheint. So wird das „Handelsblatt“ als Fachliteratur angesehen, mit der Folge, dass die Abonnementkosten steuerlich berücksichtigt werden können. Bei Bezug von zwei oder mehr Tageszeitungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass zumindest eine von diesen Zeitungen ganz überwiegend aus betrieblicher Veranlassung bezogen wurde. Etwas anderes kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofes nur dann gelten, wenn ein Steuerpflichtiger dieselbe Zeitung zweifach – nämlich in seiner Wohnung und zum anderen im Büro bezieht.

7. Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Die Steuererklärung ist vom Journalisten bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Soweit er einen Steuerberater mit der Erstellung beauftragt, ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres Zeit. Soweit der Journalist es nicht schafft, die Steuererklärung bis Ende Mai zu erstellen, sollte er beim Finanzamt einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Diesem Antrag wird üblicherweise vom Finanzamt gefolgt.

8. Kann ich die Betriebsausgaben pauschal geltend machen?

Grundsätzlich müssen sämtliche Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Bei den Einkünften aus journalistischer Tätigkeit beanstandet es die Finanzverwaltung allerdings nicht, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte statt eines Einzelnachweises die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden. So kann ein hauptberuflich tätiger Journalist 30% seines Umsatzes, höchstens jedoch 2.455,00 Euro, als Betriebsausgaben ansetzen. Bei einem nebenberuflich tätigen Journalisten können 25% des Umsatzes, höchstens 614,00 Euro, angesetzt werden.

 9. Wie kann ich meine Fahrtkosten mit meinem Pkw als Betriebsausgabe gelten machen?

Die Tankquittungen können als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, soweit ein PKW dem Betriebsvermögen zugeordnet ist. Da somit sämtliche Kosten, die für den PKW anfallen den Gewinn mindern, muss die private Nutzung des Autos versteuert werden. Hierzu gibt es die Möglichkeit der pauschalen 1%-Regelung (es sind monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Pkws am Tag der Erstzulassung als Einnahmen zu versteuern) bzw. ist ein Fahrtenbuch zu führen und hieraus der Privatanteil zu ermitteln. Um in den „Genuss“ der 1 %-Methode zu kommen, müssen Sie über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten eine betriebliche Nutzung Ihres Pkws von mehr als 50 % nachweisen. Soweit kein Auto im Betriebsvermögen ist, können die betrieblichen Fahrten des Journalisten mit 0,30 EUR je beruflich gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Hierzu sollten entsprechende Aufzeichnungen über die Fahrten vom Journalisten geführt werden.

10. Wann kann Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden?

Der Verpflegungsmehraufwand umfasst die zusätzlichen Kosten, die ein Journalist zu tragen hat, weil er sich

aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich somit nicht so günstig wie Zuhause verpflegen kann. Dieser beruflich bedingte Mehraufwand kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Da die Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu aufwändig wäre, hat der Gesetzgeber Pauschbeträge festgesetzt. Für eine Dienstreise im Inland können die nachfolgenden Pauschbeträge pro Kalendertag geltend gemacht werden:

Bei einer Abwesenheit von mind. 8 Std. bis weniger als 24 Std.        12,00 €

Bei einer Abwesenheit von mind. 24 Std.                                                24,00 €

Bei einer Dienstreise im Ausland ist die Höhe der Pauschbeträge abhängig von den in dem Land geltenden Pauschbeträgen. Die entsprechenden Pauschbeträge können unter  http://www.medienvorsorge.de/download/ eingesehen werden.

11. Gibt es bei Übernachtungen im Inland Übernachtungspauschalen?

Es können nur die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dazu muss die Unterbringung am inländischen Reiseziel durch Rechnungen von Hotels, Gasthöfen, Pensionen usw. nachgewiesen werden. Bei betrieblich veranlassten Übernachtungskosten kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden. Deshalb sollte immer darauf geachtet werden, dass eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird. Der aktuelle Umsatzsteuersatz bei Übernachtungsaufwendungen beträgt derzeit 7%, für das Frühstück 19% Umsatzsteuer. Es ist immer darauf zu achten, dass der Zimmerpreis und das Frühstück separat abgerechnet werden. Nehmen Sie Ihren Ehegatten aus privaten Gründen mit auf die Geschäftsreise, dürfen Sie die auf Ihren Ehegatten entfallenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen. Setzen Sie in einem derartigen Fall die Kosten für ein Einzelzimmer ab, obwohl Ihr Ehegatte bei Ihnen im Doppelzimmer übernachtet. Obwohl die Kosten für eine Übernachtung im Einzelzimmer häufig höher sind als die Hälfte der Kosten für ein Doppelzimmer, können Sie den vollen Betrag für das Einzelzimmer als Betriebsausgaben abziehen.

12. Wie kann ich meine Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe geltend machen?

Bewirtungsaufwendungen können mit 70% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Es ist zu beachten, dass allerdings der volle Vorsteuerabzug bestehen bleibt. Voraussetzung für den Ansatz dieser Aufwendungen ist die Angabe der bewirteten Personen und der Anlass der Bewirtung, da ansonsten im Falle einer Betriebsprüfung der betriebliche Zusammenhang in Frage gestellt werden könnte. Auf das Pressegeheimnis kann man sich hierbei, wie gerichtlich entschieden wurde, übrigens nicht berufen. 

13. Welche steuerlichen Merkmale muss eine Rechnung erfüllen?

Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

14. Was für Angaben muss eine Rechnung enthalten?

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Journalisten
  • die dem Journalisten vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
  • das Ausstellungsdatum
  • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Journalisten einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)
  • Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • den Zeitpunkt der sonstigen Leistung, bei Anzahlungen/ Vorauszahlungen auch den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser feststeht
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobetrag)
  • den anzuwendenden Steuersatz (7% oder 19%) sowie den Steuerbetrag bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung (hierzu gehört auch ein Hinweis auf die Steuerbefreiung wegen der Eigenschaft als Kleinunternehmer)

15. Was versteht man unter der Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuergesetz. Alle Unternehmer, deren Jahresumsatz inklusive Umsatzsteuer nicht mehr als 17.500,00 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen wird, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Wenn die Kleinunternehmerregelung gewährt worden ist, darf auf den Ausgangsrechungen die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Auf die Kleinunternehmereigenschaft muss auf der Rechnung mit dem

§ 19 Abs. 1 UStG hingewiesen werden. Gleichzeitig kann die Vorsteuer aus Eingangsrechnung anderer Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Da die Auftraggeber von Journalisten zum Großteil vorsteuer abzugs berechtigt sind und daher die Umsatzsteuer on top bezahlen, kann die Kleinunternehmerregelung bei Investitionen des Journalisten nachteilig sein. Allerdings verschont sie vor der regelmäßigen Verpflichtung der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

16. Welchen Umsatzsteuersatz muss ich berechnen?

Zu den begünstigten Leistungen, bei denen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% angewendet werden kann, zählen grundsätzlich:

  • Kommentare zu politischen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen sowie
  • Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung des Ereignisses vornehmen.

Bei Tatsachenberichten besteht hingegen kein urheberrechtlicher Schutz, ausgenommen, sie haben durch eine individuelle Gestaltung Wertcharakter erlangt.

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen urheberrechtlich geschützten Werken und bloßen Tatsachennachrichten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass Journalisten auf ihre Leistungen insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Lediglich Journalisten, die Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten (z.B. Börsennotizen, Wettervorhersagen) haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

17. Wie berechne ich Nebenkosten weiter?

Der ermäßigte Steuersatz ist auch auf die Nebenkosten anzuwenden. Dabei ist unerheblich, welcher Umsatzsteuersatz auf die weiterbelastete Nebenkosten ansonsten anfallen würde. So sind beispielsweise auch Telefonkosten mit dem ermäßigten Steuersatz weiter zu berechnen.

                Honorar                                                                            1.000,00 Euro

                + Taxi                                                                                    20,00 Euro

                + Fahrtkosten (25 km * 0,30 Euro)                                    7,50 Euro

                Netto                                                                                 1.027,50 Euro

                + Umsatzsteuer 7%                                                             71,92 Euro

                Rechnungsbetrag                                                           1.099,42 Euro

18. Kann ich die Vorsteuern pauschal geltend machen?

Für Journalisten sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Vorsteuern pauschal mit 4,8% der Betriebseinnahmen geltend zu machen. Hiermit sind sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, abgegolten. Zu einer Berücksichtigung weiterer tatsächlicher angefallener Vorsteuerbeträge darf es insoweit nicht kommen. Zu beachten ist, dass der Pauschbetrag nur in Anspruch genommen werden darf, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 61.356,00 Euro nicht überstiegen hat.

19. Zu welchem Zeitpunkt muss ich die Umsatzsteuer abführen? Nach Rechnungsstellung oder nach Geldeingang?

Das Finanzamt gestattet Journalisten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, da sie Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielen. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzsteuer vereinnahmt worden ist.

20. Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung 10 Tage nach Ablauf des Kalendermonats fällig. Wird eine Dauerfristverlängerung erteilt, kann die Umsatzsteuervoranmeldung einen Monat nach der ursprünglichen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht werden (Beispiel: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung von September 2010 ist dann erst zum 10. November abzugeben).

Welche Abgabefrist für den Unternehmer gilt, richtet sich nach der Höhe der Umsätze im Vorjahr oder bei Existenzgründung nach den vom Journalisten geschätzten Umsätzen. Eine Abgabe der Umsatzsteuer vor anmeldung kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Summe der Umsatzsteuer­vorauszahlung des Vorjahres und beträgt 1/11 davon.

Bei einer vorjährigen Umsatzsteuerschuld von 3.300 € beträgt die Sondervorauszahlung 300 €. Die Sondervorauszahlung soll den Zinsgewinn einer verspäteten Entrichtung der Umsatzsteuer beim Unternehmen auffangen. Die Sondervorauszahlung wird mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Journalisten durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld wieder erstattet.