- Sozialgericht Bremen
Reproduzierbarkeit und KSK
Wie das Sozialgericht neuerlich feststellte, kann die Herstellung von reproduzierbaren Objekten als Kunst im Sinne der Künstlersozialversicherung angesehen werden. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter zum einen daraus, dass bereits in der Vergangenheit reproduzierbare Objekte als Kunst eingestuft wurden (Fotografien) und dies auch in der Gegenwart der Fall ist, wie etwa bei der Tätigkeit von Webdesignern. Für eine Einordnung als Kunst spricht es zudem, wenn die Reproduzierbarkeit ein Merkmal der künstlerischen Arbeit ist und gleichsam ein Markenzeichen der Kunst darstellt.
Im entschiedenen Fall hatte der Künstler „Ausschneidebögen für den Bau mechanischer Skulpturen“ produziert.