- Bundesfinanzhof
Bildhauer und Umsatzsteuer
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Originalerzeugnisse eines Bildhauers
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst sind höchstpersönliche Schöpfungen, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich der Bildhauer bei seiner Arbeit nach historischen Vorlagen richtet und versucht, der historischen Wirklichkeit so nahe zu kommen wie möglich.
Ebenso wenig kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung, sofern angenommen werden kann, dass in Auflagen von 1000 Stück hergestellte Bronzeskulpturen der Originalcharakter des Werks sich verflüchtigt und der Beitrag des Künstlers somit an Bedeutung verloren hat.