Tango und KSVG

Künstlereigenschaft einer Tanzlehrerin für Tango Argentino [...]

weiterlesen Urteile

„Wir wollen nur Ihr Bestes. Ihr Geld. Für Sie!“

medienvorsorge.de hat in einer erstmaligen bundesweiten Umfrage die [...]

weiterlesen

Rave kann Konzert sein

Ermäßigter Steuersatz für die Durchführung von Techno-Konzerten

Unter Konzert im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG) sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Auch die Veranstaltung von Mischformen, die zwischen Theateraufführung und Konzert liegen, ist begünstigt. 

Wie der BFH feststellte, bedarf der Begriff „Instrument“ angesichts der technischen Entwicklung auf dem Gebiet der Musik einer Präzisierung. Um den Wettbewerb zwischen neuen und bestehenden Musiktechniken sowie Musikrichtungen umsatzsteuerrechtlich nicht zu behindern, können bei Musik, die in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player „Instrumente“ sein.