Abgabesatz
Zur Künstlersozialabgabe ist verpflichtet, der
- ein in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genanntes Unternehmen betreibt
-
- Verlag
- Theater, Orchester, Chor
- Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion
- Rundfunk, Fernsehen
- Galerie, Kunsthandel
- Werbeagentur
- Varieté- und Zirkusunternehmen
- Museum
- Werbung- oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke seines eigenen Unternehmens betreibt und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt oder
- nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt.
Von einer nicht nur gelegentliche Erteilung geht man aus, wenn mehr als drei Aufträge im Jahr an selbständige Künstler vergeben werden.
Ein Steuerberater beauftragt einen Designer mit dem Entwurf von Visitenkarten, einer Praxisbroschüre, der Erstellung eines Logos und der Weihnachtskarten. Da der Steuerberater mehr als drei Aufträge an den Designer vergeben hat, greift bei ihm die Generalklausel und er muss auf die Leistung des Designers Künstlersozialabgabe abführen.
Ab dem Jahr 2007 wurde die Prüfung, ob die Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Im Rahmen der 4-jährigen Turnus-Prüfung wird dieser Sachverhalt mit geprüft. Wie die Prüfungsergebnisse zeigen, beschränkt sich aber die Prüfung auf die erstgenannten Unternehmen. Eine Überprüfung, ob die Generalklausel (mehr als drei Aufträge an selbständige Künstler) greift, kommt selten vor.
Zu beachten ist, dass Unternehmer, die sich erstmals bei der Künstlersozialkasse melden und bereits seit längerem aktiv sind, rückwirkend Abgaben zahlen müssen. Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nacherhoben.
Wer der Meldepflicht bewusst nicht nachkommt und die Erfassung durch die Künstlersozialkasse abwartet, muss unter Umständen mit einer noch weitergehenden rückwirkenden Inanspruchnahme sowie Bußgeld rechnen.
Beitragssatz:
Zum 30.09. eines jeden Jahres wird der Beitragssatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen festgelegt.
Beitragssatz KSA 2014 – 2019 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |||
5,2% | 5,2% | 5,2% | 4,8% | 4,2% | 4,2% |
Die Bemessungsgrundlage, auf die der Satz anzuwenden ist, ist das Entgelt, was an selbständige Künstler gezahlt wird, selbst wenn diese nicht in der Künstlersozialkasse versichert sind. Ob es sich bei den Zahlungen um Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen oder freiwillige Zahlungen an Lebensversicherungen handelt, ist unerheblich. Auch handelt es sich bei den Auslagen (z.B. Kosten für Telefon) und Nebenkosten (z.B. Material, Entwicklung, nichtkünstlerische Nebenleistung) um Entgelt, auf das die Abgabe zu entrichten ist.
Nicht zum Entgelt hingegen gehören:
- die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
- Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen
- Reisekosten, die dem Künstler im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen gezahlt werden
Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe nur auf künstlerische Leistungen entfallen, deren Verwertung im Inland erfolgt. Auf den Wohnsitz des Künstlers kommt es nicht an. Bei ausschließlicher Verwertung der künstlerischen Leistung im Ausland ist keine Künstlersozialabgabe zu entrichten.