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Gewerbesteuer keine Belastung?

Durch die eingeführte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer gem. § 35 EStG wird die aus der Gewerbesteuerfreiheit resultierende Privilegierung der freien Berufe weitgehend wieder aufgehoben.
Die Höhe der Steuerermäßigung beträgt seit dem Veranlagungsjahr 2008 das 3,8-fache des nach § 14 GewStG festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags.
Maßgebend ist dabei der Gewerbesteuer-Messbetrag, der für den Erhebungszeitraum festgesetzt worden ist, der dem Veranlagungsjahr entspricht. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr wird der Gewerbeertrag dem Erhebungszeitraum zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Dies führt dazu, dass es bei einem Gewerbesteuersatz bis 380 % zu einer vollständigen Entlastung der Gewerbesteuer kommt.

Die Anrechnung beschränkt sich aber auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Zudem ist die Ermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer des Unternehmens begrenzt. Diese Begrenzung ist relevant, wenn der Hebesatz zwischen dem Mindestsatz von 200 % und 380 % liegt.
Mit Urteil vom 23.04.2008 hat der BFH entschieden, dass ein Steuerermäßigungsbetrag gem. § 35 EStG jedoch nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Verlustabzuges gemäß § 10d EStG keine tarifliche Einkommensteuer schuldet, obwohl er gleichzeitig mit Gewerbesteuer belastet ist.
Der Gesetzgeber hat den Abzug des Steuerermäßigungsbetrags insoweit von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vorliegen muss. Es ist nicht gewollt, eine Kompensation der Gewerbesteuerbelastung in jedem Einzelfall sicherzustellen.