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Klage vor dem Finanzgericht

War der eingelegte Einspruch gegen den Steuerbescheid zulässig, aber nach Ansicht der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes nicht begründet und wurde zurückgewiesen, bleibt die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung nochmals vor dem Finanzgericht durch Klageerhebung darzulegen.

Auch beim Klageverfahren sind wieder eine Vielzahl Formvorschriften zu beachten. Ist auch nur eine davon nicht erfüllt, wird die Klage ohne weitere Prüfung kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen. Und das geschieht nicht selten! So scheitern bereits ein Drittel der Klagen aufgrund von Formmängeln. Zwar besteht vor dem Finanzgericht kein Vertretungszwang, so dass der Steuerpflichtige hier persönlich klagen kann. Es ist allerdings zu raten, auf die Hilfe von Steuerberatern bzw. Rechtsanwälten zurückzugreifen. 

Eine Klageerhebung setzt in der Regel ein abgeschlossenes Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt voraus. Die Finanzbehörde muss insoweit mit einer Einspruchsentscheidung festgestellt haben, dass es der abweichenden Rechtsauffassung nicht folgt. Die Klage ist sodann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung beim zuständigen Finanzgericht einzulegen. Welches zuständig ist, kann der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entnommen werden. Es gibt in jedem Bundesland mindestens ein Finanzgericht, lediglich Berlin und Brandenburg teilen sich ein gemeinsames. Weitere Voraussetzung ist, dass die Klage schriftlich eingereicht wird. Steht der Fristablauf dabei kurz bevor, kann die Klage auch per Telefax übermittelt werden. Die Klage muss dabei folgenden Inhalt aufweisen: den Kläger, die beklagte Behörde, den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung sowie den Gegenstand des Klagebegehrens. Letzterer ist der Streitpunkt, weshalb die Klage eingereicht wurde. Hierzu wird in kurzen Worten der Sachverhalt dargestellt. Daneben sollte die Klage einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Um Gerichtskosten zu sparen, sollten die Schriftstücke dabei immer in zweifacher Ausführung (ein Exemplar für das Finanzamt) eingereicht werden. Anderenfalls berechnet das Finanzgericht, bei Unterliegen vor Gericht, 50 Cent je Seite.

Nach Eingang der Klageschrift veranlasst das Gericht die Zustellung einer Abschrift an das Finanzamt und prüft alle für den Ausgang des Verfahrens relevanten Tatsachen und Umstände. Das bedeutet, dass das Gericht sowohl für die Kläger- als auch die Beklagtenseite alle begünstigenden und belastenden Umstände zu erforschen hat. Zur Entscheidungsfindung lässt es sich dabei die erforderlichen Unterlagen zusenden und fordert die Beteiligten zur Stellungnahme auf. 

In vielen Fällen kommt es aufgrund der im Laufe des Verfahrens gewonnenen Kenntnisse zu einer Änderung des angefochtenen Steuerbescheides. Soweit diese Änderung dem Klagebegehren entspricht, ist ein Urteil entbehrlich. Andere Fälle erledigen sich durch Klagerücknahme, da dem Kläger die mangelnden Erfolgsaussichten deutlich geworden sind. 

Häufig kommt es auch im Rahmen eines Erörterungstermins zu einer einvernehmlichen Lösung. Dabei führen die Beteiligten in einer nicht so förmlichen Atmosphäre wie sonst in der mündlichen Verhandlung ein Gespräch und versuchen, eine Lösung zu finden. 

Soweit sich das Klageverfahren nicht durch Erlass eines Änderungsbescheids oder durch Rücknahme der Klage erledigt hat und das Verfahren auch keinen Grund für weitere Ermittlungen des Gerichts ergibt, kann eine mündliche Verhandlung anberaumt werden. Allerdings führt auch nicht jedes Verfahren zu einer mündlichen Verhandlung. So kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Streitwert 500 Euro nicht übersteigt und keiner der Beteiligten die mündliche Verhandlung beantragt hat. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, lädt das Finanzgericht mindestens zwei Wochen vorher ein. 

Die mündliche Verhandlung findet entweder vor dem mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Senat oder vor dem Berichterstatter als Einzelrichter statt. Sie ist öffentlich. In der Verhandlung trägt das Gericht die wesentlichen Punkte des Streitfalls vor und gibt Kläger und Finanzamt die Möglichkeit, entsprechende Anträge zu stellen. Das Gericht wirkt dabei auf die Stellung von sachdienlichen Anträgen hin. Die Verhandlung endet mit dem Beschluss des Gerichts, das die Entscheidung entweder im Anschluss an die Beratung verkündet oder sie den Beteiligten zustellt. 

In bestimmten Fällen kann das Finanzgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden – selbst dann, wenn die mündliche Verhandlung beantragt wurde. Der Gerichtsbescheid wirkt dabei als Urteil. Gegen ihn kann mündliche Verhandlung beantragt werden. 

Ein Verfahren vor dem Finanzgericht kostet – im Unterschied zum Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt – Geld. Allerdings ist zu beachten, dass, soweit der Steuerpflichtige das Verfahren gewinnt, im Regelfall das Finanzamt für alle Kosten des Verfahren aufkommt. 

Gegen Urteile des Finanzgerichts kann lediglich das Rechtsmittel der Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, soweit das Finanzgericht diese ausdrücklich wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsfalls zulässt. Anderenfalls ist nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde möglich.