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Krankengeld von der Künstlersozialkasse?

Künstler, die über die Künstlersozialkasse gesetzlich krankenversichert sind, haben im Falle einer durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70% des geschätzten Arbeitseinkommens, auf welches in den letzten 12 Monate Beiträge entrichtet wurde. Es insoweit nicht vom tatsächlichen Einkommen auszugehen. Zur Beantragung ist der Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen.

Ein Journalist ist über die Künstlersozialkasse versichert. Bei der Beitragseinstufung hat er einen jährlichen Gewinn von 30.000 Euro gemeldet. Der Journalist erkrankt über einen Zeitraum von zehn Wochen. Ab der 7. Woche hat er einen Krankengeldanspruch von monatlich (2.500 Euro * 70%=) 1.750,00 Euro. Dieser Betrag wird ihm von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt.

Während des Krankengeldbezuges ist der Künstler in der Künstlersozialkasse beitragsfrei. Es sind insoweit keine Beiträge zu zahlen. Sobald der Bescheid der Krankenkasse über den Bezug des Krankengeldes vorliegt, sollte dieser an die Künstlersozialkasse weitergeleitet werden, damit die KSK den Einzug stoppt.

Für die ersten sechs Wochen besteht die Möglichkeit – gegen Zahlung eines zusätzlichen Beitrags an die gesetzliche Krankenkasse – auch hier einen Krankengeldanspruch zu erwerben.