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Was bedeutet Liebhaberei?

Erzielen Künstler aus ihrer Tätigkeit dauerhaft Verluste, prüft das Finanzamt, ob die Tätigkeit als steuerlich nicht relevante Liebhaberei einzustufen ist. Sodann würden die Verluste außer Ansatz bleiben.

Steuerliche Liebhaberei ist nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes eine

Betätigung, die nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Erzielung von Erträgen gerichteten Verhaltens ist, sondern auf privater Neigung beruht. 

Liebhaberei liegt vor, wenn nach den im Einzelfall gegebenen objektiven Verhältnissen erkennbar ist, dass eine Tätigkeit nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird oder trotzdem auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann. 

Die Prüfung, ob steuerliche Liebhaberei vorliegt, hat in zwei Schritten zu erfolgen:

  1. Es ist zu prüfen, ob nach objektiven Merkmalen die Möglichkeit nach einem Totalgewinn besteht. Ist dies der Fall, kann die Prüfung an dieser Stelle abgebrochen werden, denn eine Einkunftserzielungsabsicht ist anzunehmen. 
  2. Anderenfalls ist zu prüfen, ob die Tätigkeit aufgrund einkommensteuerlich unbeachtlicher Motive ausgeübt wird.

Der Beurteilungsspielraum für die Totalgewinnprognose umfasst bei neu eröffneten Betrieben grundsätzlich die gesamte Lebensdauer von der Gründung bis zum voraussehbaren Ende. Das Finanzamt beurteilt in der Regel einen Zeitraum von sieben Jahren, in dem ein Totalgewinn erzielt werden muss. 

Der Künstlerberuf bedarf einer besonderen Betrachtung, weil hier eine planmäßige Betriebsprüfung, Marktpreise oder eine nachprüfbare Kalkulation nicht wesensmäßig sind. So können Verluste ebenso Ausdruck eines kritischen, zurückhaltenden Kunstmarktes sein. 

Bei der Beurteilung sind insoweit folgende Gesichtspunkte mit einzubeziehen:

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss
  • Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage?
  • Berufstypische Vermarktung durch z.B. Teilnahmen an Ausstellungen
  • Erwähnung in einschlägiger Literatur
  • Schaffung von Werken, die zur Verwertung bestimmt sind und bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können

Bei dem Verdacht auf Liebhaberei hat das Finanzamt einen Ermessensspielraum, ob die Verluste anerkannt werden. Der Finanzbeamte kann den Steuerbescheid im Hinblick auf die tatsächliche Ungewissheit zunächst vorläufig erlassen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Liebhaberei vorliegt, werden die Bescheide rückwirkend geändert und die Verluste aberkannt.