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Was ist bei Betriebsprüfungen zu beachten?

Gerade bei Medienschaffenden klingeln alle Alarmglocken, wenn ein Brief vom Finanzamt ins Haus flattert, mit dem dieses eine steuerliche Außenprüfung anordnet. Wichtig ist es, jetzt die Ruhe zu bewahren und die Prüfung gut vorzubereiten. Da ich vor meiner Karriere als Steuerberater auf eine Zeit als Großbetriebsprüfer des Finanzamtes zurückblicken kann, spreche ich aus guter Erfahrung.

Hintergrund der Prüfung

Die Außenprüfung ist eine Gesamtprüfung der steuerlich relevanten Sachverhalte des Steuerpflichtigen. Sie dient dazu, die tatsächliche Steuer zu ermitteln, die Unterlagen zu überprüfen und eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Die Betriebsprüfung findet statistisch bei

–       Großbetrieben alle 4,3 Jahre

–       Mittelbetrieben (Umsatz > 735.000 Euro bzw. Gewinn > 115.000 Euro) alle 13 Jahre

–       Kleinbetrieben unter den vorgenannten Grenzen alle 65 Jahre

–       Kleinstbetrieben (Umsatz < 115.000 Euro bzw. Gewinn < 32.000 Euro) noch seltener

statt. Der Großteil der Filmschaffenden bleibt insoweit lange von einer Prüfung verschont. Wer allerdings Steuererklärungen abliefert, die gravierend von Erfahrungswerten abweichen, durch Kontrollmitteilungen auffällig wird, bei der Veranlagung nicht mitwirkt oder bei dem die Steuererklärungen offenkundige Fehler enthalten, vergrößert die Wahrscheinlichkeit, dass es ihn trifft. Oder aber er hat einfach Pech, da ein Los mit seinem Namen gezogen wurde.

In letzter Zeit ist auch wieder vermehrt festzustellen, dass wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung ohne einen Steuerberater erstellt, in Anfangszeiten der Karriere vom Finanzamt nachgeschaut wird, ob der Selbständige alles richtig macht.

Prüfungsanordnung

Am Anfang einer jeden Betriebsprüfungen steht die schriftliche Prüfungsanordnung des Finanzamtes, mit dem der Prüfer, der voraussichtliche Beginn der Prüfung, die zu prüfenden Steuerarten und der zeitliche Umfang mitgeteilt wird. Die Betriebsprüfer sind grundsätzlich angehalten, die Prüfung beim Steuerpflichtigen durchzuführen. In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass die Prüfung in den Räumen des Steuerberaters stattfinden.

Wenn bei Vorbereitung der Betriebsprüfung festgestellt wird, dass versehentlich Einnahmen nicht angemeldet wurden, ist nun höchste Eile geboten. Denn bevor der Betriebsprüfer die Türklinke der Wohnung des Filmschaffenden in der Hand hält und die Prüfung damit eröffnet wird, besteht noch die Möglichkeit, eine Selbstanzeige beim Finanzamt einzureichen und die nicht gemeldeten Einnahmen strafbefreiend nachzumelden. Dies geschieht in der Form, dass eine korrigierte Steuererklärung eingereicht wird und die hieraus resultierende Steuer innerhalb der Frist nachgezahlt wird. Es ist dringend anzuraten, in solchen Fällen fachliche Hilfe durch einen Steuerberater oder einen Fachanwalt für Steuerrecht in Anspruch zu nehmen.

Durchführung der Prüfung

Der Betriebsprüfer hat die Besteuerungsgrundlagen zugunsten wie zuungunsten des Filmschaffenden zu prüfen. Soweit die Buchhaltung mit einem EDV-System erstellt wurde, steht dem Finanzbeamten die Möglichkeit offen, die Daten durch direkten Zugriff auf das Datenverarbeitungsprogramm zu prüfen.

Der Filmschaffende ist verpflichtet – und es ist ihm auch dringend anzuraten –  den Betriebsprüfer bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und ihm Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Der Betriebsprüfer kontrolliert insoweit, ob die Belege den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Häufiger Prüfungsschwerpunkt sind Bewirtungsquittungen und die Versteuerung der Privatnutzung von PKWs, die sich im Betriebsvermögen befinden. Soweit dem Betriebsprüfer Kontrollmitteilungen vorliegen, prüft er, ob die entsprechenden Einnahmen versteuert wurden. Kontrollmitteilungen erhält das Finanzamt beispielsweise bei Prüfungen beim Auftraggeber des Filmschaffenden bzw. Fernsehanstalten etc. melden diese von sich aus an das Finanzamt.

Schlussbesprechung

Grundsätzlich findet vor Abschluss der Prüfung eine Schlussbesprechung mit dem Betriebsprüfer statt, in dem strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Feststellung erörtert werden. Der Filmschaffende erhält nach gewisser Zeit einen schriftlichen Prüfungsbericht – meist mit der Möglichkeit, sich innerhalb von vier Wochen nochmals hierzu zurückzumelden. Anderenfalls dient dieser Bericht als Grundlage, die Steuerbescheide zu ändern. Soweit man mit den Feststellungen des Betriebsprüfers nicht einverstanden ist, muss gegen diese Steuerbescheide sodann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch eingelegt werden. Da der Fall dann in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes entschieden wird, besteht hier nochmals die Möglichkeit, dass die Ansicht des Betriebsprüfers durch einen anderen Finanzbeamten nochmals kontrolliert wird.

Reinhard Knauft

Steuerberater

aus: Cinearte