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Arbeitszimmer von Schauspielern

Häusliches Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt der Tätigkeit eines Schauspielers.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Schauspielers können nicht in unbeschränkter Höhe bei den Einkünften als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen grundsätzlich auf 1.250 EUR begrenzt. Die Begrenzung entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dahinter steht der Gedanke, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nur) dann steuerlich berücksichtigt werden sollen, wenn ein solches für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist.

Daran anknüpfend lässt das Gesetz den unbeschränkten Abzug von Aufwendungen nur zu, wenn der Steuerpflichtige in besonderem Maße auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen ist. Das ist im Falle des Schauspielers nicht der Fall.

Das vom Schauspieler vorgehaltene Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen ist „Mittelpunkt“ i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt“ bestimmt sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Übt der Steuerpflichtige mehrere Tätigkeiten aus, genügt es nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt nur einer dieser Tätigkeiten bildet. Maßgeblich ist vielmehr die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles wertend dahin beurteilt werden muss, ob die Gesamttätigkeit einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Bei dieser Wertung kommt dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers lediglich indizielle Bedeutung zu.

Die Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer prägen nicht die gesamte berufliche Tätigkeit, sondern dienen lediglich der Vorbereitung und Unterstützung der eigentlichen Tätigkeit, die außer Haus verrichtet wird. Auch nach der eigenen Darstellung der Kläger bereitet sich der Kläger im häuslichen Arbeitszimmer im Wesentlichen auf Dreharbeiten vor, indem er seinen Text lernt, Drehbücher auswertet und Literatur zum Umfeld der jeweiligen Handlung liest. Weiter trainiert er regelmäßig für einen Schauspieler unerlässliche Fähigkeiten (Stimmbildung, Körperschulung, Gestik, Mimik). Darin kann nur dann der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegen, wenn dies für seine Tätigkeit als Schauspieler insgesamt prägend ist. Die berufliche Tätigkeit eines Schauspielers wird jedoch nicht maßgeblich durch diese Vorbereitungshandlungen geprägt, sondern durch die künstlerische Darbietung auf der Bühne oder vor Mikrofon und Kamera geprägt. Dementsprechend hat es bereits der 13. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg abgelehnt, den unbeschränkten Abzug der Kosten des häuslichen Arbeitszimmers einer Schauspielerin zuzulassen.

Anmerkung:
Nach derzeitigem Rechtsstand sind die Kosten für das Arbeitszimmer ab dem Veranlagungsjahr 2007 nur noch zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Ansatz des Arbeitszimmer, soweit die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt, wurde gestrichen. Da diverse Verfahren hiergegen anhängig sind, bleibt eine Entwicklung abzuwarten.