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Assistent künstlerisch?

Ist ein Regieassistent bei Fernsehproduktionen selbständig künstlerisch tätig?

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts entspricht der Zielsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein formaler, an der Typologie der Ausübungsform orientierter Kunstbegriff, der bereits erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk ohne Rücksicht auf sein geistiges Niveau den Anforderungen eines bestimmten Werktyps entspricht.

Die den unterschiedlichen Ausübungsformen von Kunst zuzuordnenden Berufsgruppen werden in einer Verordnung aufgeführt. Der Regieassistent wird in “ 2 Abs. 4 Nr. 10 KSVGDV erwähnt und dem Bereich „darstellende Kunst“ zugeordnet. Dies entspricht erkennbar der Verkehrsauffassung, die zum künstlerischen Personal nicht nur die auf der Bühne oder vor der der Kamera stehenden Personen zählt, sondern auch alle, die zum Gelingen eines künstlerischen Werkes nicht unerheblich beitragen. 

Nach Feststellung des Gerichts ist der Regieassistent weiterhin selbständig tätig. Die folgt allerdings nicht bereits aus der Tatsache, dass der Regieassistent in der vorgenannten Verordnung aufgeführt ist. Vielmehr ist die Rechtsprechung für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ausschlaggebend. Im entschiedenen Fall hatte der Regieassistent mit verschiedenen Produktionsfirmen Verträge geschlossen und nicht in den Betrieb der Produktionsfirmen eingegliedert. Es wurden jeweils einzelne projektbezogene Verträge abgeschlossen. Weiterhin hatte er die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen und trug auch unternehmerisches Risiko, da er kein Ausfallhonorar erhielt, soweit eine Produktion ausfiel.

Diese Feststellung deckt sich mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung von freien Mitarbeitern bei Rundfunk- und Fernsehanstalten. Danach ist selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit für einen Fernsehsender eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und ihrer Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten. Die programmgestaltenden Mitarbeiter stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann.