Assistent künstlerisch?

Ist ein Regieassistent bei Fernsehproduktionen selbständig [...]

weiterlesen Urteile

Andi Slawinski – Schauspieler und Zahlenmensch?!?

Er ist der klassische Typ Frauenschwarm: Dunkle Haare, Drei-Tage-Bart, [...]

weiterlesen

Autorenlesung und Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz für Autorenlesung

Der BFH (Az. XI-R-35/12) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Lesungen ihres Buches abhielt und die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden sei. Die Autorin reichte nach erfolglosem Einspruch Klage ein. Dabei kam der BFH zu demselben Ergebnis, wie auch schon das FG Köln (Az. 12-K-1967/11) in erster Instanz, dass das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen kann, wenn die Lesung mit einer Theatervorführung vergleichbar ist.

Im entschiedenen Fall schlüpfte die Klägerin während der Lesungen in die jeweilige Rolle ihrer Buchakteure. Die Klägerin imitierte abwechselt die verschiedenen Charaktere ihrer Geschichte. Sie erbringt damit eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung, die unter die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG fällt. Unter einer Theatervorführung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern, Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und der Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele und Eisrevuen zu verstehen. Eine den Theatervorführung vergleichbare Darbietung liegt nur vor, wenn sie theaterähnliche Merkmale aufweist.

Reine Autorenlesungen, die nicht „theaterähnlich“ oder „konzertähnlich“ einzustufen sind, unterliegen dagegen nicht dem ermäßigten Steuersatz.