- Bundesfinanzhof
Der Talkshowauftritt
Führen Einnahmen, die Künstler aus der Teilnahme an Talkshows erzielen, zu selbständigen Einkünften i.S.d. § 49 EStG?
Die Auftritte als Interviewpartner in Talkshows stellen keine solchen Tätigkeiten i.S.d. § 49 EStG dar, auch wenn Grund für die Einladungen die Bekanntheit und Beliebtheit als Künstler und Schriftsteller gewesen sein wird und wenn die Auftritte den Künstlern und Schriftstellern Gelegenheit boten, sich in ihrer Person der Öffentlichkeit darzustellen.
Das FG hat jedoch ausdrücklich festgestellt, dass diese Selbstdarstellungen in allen in Rede stehenden Fällen isoliert erfolgten, nicht mit der Präsentation bestimmter künstlerischer oder schriftstellerischer Leistungen in Zusammenhang standen und deshalb als solche auch keine künstlerischen oder schriftstellerischen Leistungen waren. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden; sie entspricht den tatbestandlichen Vorgaben des § 18 EStG. Damit aber steht für ein etwaiges Revisionsverfahren zugleich fest, dass im Inland keine künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeiten i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeübt oder verwertet worden sind. Vielmehr handelte es sich um Leistungen der besagten Künstler und Schriftsteller, die im Rahmen der ihnen gewährten Honorarvergütungen zu sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 EStG führten und die nicht der beschränkten Steuerpflicht (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und dem Steuerabzug unterfallen. Soweit im Schrifttum eine hiervon abweichende Auffassung vertreten worden ist, ist dem nicht zu folgen.