Fehlerhafte Rechnung: Zurückbehaltungsrecht?

Kein automatisches Zurückbehaltungsrecht bei fehlerhaften [...]

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„Es ist ein Wunder, dass ich noch drehen darf!“

Oliver Wnuk, Jahrgang 1976, ist in Konstanz aufgewachsen und hat in [...]

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Eintrittskarten abzugsfähig?

Aufwendungen zum Besuch kultureller Veranstaltungen gehören regelmäßig zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung
Aufwendungen für die private Lebensführung sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Künstlers erfolgen.
Nach Ansicht des BFH soll hierdurch verhindert werden, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben. Andere Steuerpflichtige müssen gleichartige Aufwendungen hingegen aus versteuerten Einkünften decken. 
Diese Überlegungen treffen auch bei Aufwendungen für den Besuch kulturellerVeranstaltungen zu. 
Etwas anderes gilt nur, wenn die Aufwendungen ihrer Art nach so eng mit der beruflichen Sphäre verknüpft sind, dass die Annahmen von Kosten derLebensführung von vornherein ausscheidet. Sie sind dann als Fortbildungskosten.