- Bundessozialgericht
Regieassistent versicherungspflichtig?
Künstlersozialversicherungspflicht eines Regieassistenten beim Fernsehen
Der Regieassistent wird in der Durchführungsverordnung des KSVG erwähnt und dem Bereich darstellende Kunst zugeordnet. Dies entspricht erkennbar der Verkehrsauffassung, die zum künstlerischen Personal nicht nur die auf der Bühne oder vor der Kamera stehenden Personen zählt, sondern auch alle, die zum Gelingen eines künstlerischen Werks nicht unerheblich beitragen.
Wie das Gericht feststellte, liegt bei dem Regieassistenten eine selbständige Tätigkeit vor. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung von freier Mitarbeit und Arbeitnehmerstatus bei Rundfunk- und Fernsehanstalten.
Danach ist selbst bei einer auf Dauer angelegten Tätigkeit für einen Fernsehsender, eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt und ihre Einbindung in ein Produktionsteam abzuleiten.