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Übezimmer eines Orchestermusikers

Häusliches Übezimmer eines Orchestermusikers nur beschränkt abzugsfähig

Der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 06.04.2011 entschieden, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht. Für die Beurteilung kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass der Übe-Raum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist. 

Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer nur bis zu 1.250 EUR im Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. Da dies innerhalb der Finanzgerichtsbarkeit umstritten ist, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.