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Übersetzer und KSVG

Versicherungspflicht einer Übersetzerin in der KSVG

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass es sich bei der Übersetzung von Werbebroschüren nicht um eine publizistische Tätigkeit handelt. Zwar ist der Begriff der Publizistik gemäß der ständigen Rechtsprechung sehr weit auszulegen. Er ist nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog. Massenkommunikationsmitteln begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden. 

Bei der schriftlichen Übersetzung eines Textes wird gemeinhin unterschieden zwischen wörtlichen, wortgetreuen, werktreuen, sinngemäßen, kongenialen und freien Übersetzungen. 

Wenn es um die Übersetzung eines literarischen oder künstlerischen Textes geht, sich der Übersetzer also in einem schriftstellerischen oder künstlerischen Umfeld bewegt, wird der erforderliche Interpretationsspielraum stets vorhanden sein, der für eine Versicherungspflicht nach dem KSVG notwendig ist. Handelt es sich hingegen um die Übersetzung von Texten, die nicht der „Literatur“ im weitesten Sinne zuzurechnen sind, aber dennoch veröffentlicht werden sollen, ist näher zu prüfen, ob es nach der Natur der Sache um eine wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzung geht. 

Wörtliche bzw. wortgetreue Übersetzungen von Texten sind nicht der Publizistik zuzurechnen, weil es am notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum fehlt. Es handelt sich dann um rein technische bzw. handwerkliche Übersetzungen.