Umsatzsteuer bei festen freien Mitarbeitern

Unternehmereigenschaft eines „festen freien [...]

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Die Künstlersozialkasse im Interview

Durch die im Jahr 1983 gegründete Künstlersozialkasse soll [...]

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Umsatzsteuer bei Sportfotografen

Ein Sportfotograf kann für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen. Er kann sich nicht auf Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 der 6. EG-RL berufen. Die Vorschriften über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind als Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Es ist jeder einzelne ausgeführte Umsatz dahin zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.

Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht ein.