Reise – teils beruflich, teils privat

Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung im [...]

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Howard Carpendale – Mein Verhältnis zu deutschen Finanzämtern ist und bleibt ambivalent

Er ist einer der ganz Großen in der deutschen Musikbranche: Howard [...]

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Umsatzsteuer bei Sportfotografen

Ein Sportfotograf kann für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen. Er kann sich nicht auf Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 der 6. EG-RL berufen. Die Vorschriften über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind als Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Es ist jeder einzelne ausgeführte Umsatz dahin zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.

Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht ein.