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Umsatzsteuer und Musiker

Umsätze eines Musikers auf Veranstaltungen unterliegen als Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht nicht entgegen, dass der Musiker nicht selbst als Veranstalter auftritt, sondern seine Leistung gegenüber Veranstaltern erbringt.

Der Begriff „Konzerte“ ist nicht auf Orchesterkonzerte beschränkt; darunter sind vielmehr Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein.