- Steuern
Zwangsbefreiung von der Umsatzsteuer?
Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bestimmte Umsätze kultureller Einrichtung von der Umsatzsteuer befreit sind. Hierzu zählen beispielsweise die Leistungen von Theatern oder aber auch Einzelkünstlern, sofern sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen. Ob sie das tun, haben die zuständigen Landeskulturbehörden zu entscheiden. So ganz allerdings dann doch nicht, obliegt die endgültige Entscheidung den Finanzbehörden. Für die eine schöne Sache, kann man so doch selber schauen, was im entsprechenden Fall für das Finanzamt günstiger ist. Eine gesetzliche Regelung, die einst gedacht war, um Wettbewerbsneutralität zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen kulturellen Veranstaltungen herzustellen, entwickelt sich nunmehr zum Spielfeld findiger Finanzbeamte. Eine Tatsache, die aktuell mal wieder ein Regisseur zu spüren bekam.
Gemäß § 4 Nr. 20 a UStG sind unter anderem die Umsätze von Theatern, Orchestern, Chören und Musikensembles sowie die Leistungen gleichartiger privater Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit. Zu beachten ist, dass auch Solokünstler eine „gleichartige Einrichtung“ sein können, sofern die zuständige Landeskulturbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die vorgenannten Einrichtungen erfüllen.
Eine Regelung, die in der Vergangenheit schon häufig zu Streit führte. So „verzichteten“ viele betroffene Künstler darauf, eine entsprechende Gleichstellungsbescheinigung zu beantragen, da sie auf der einen Seite auf ihre Leistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % berechnen durften und auf der anderen Seite die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen – meist 19 % – abziehen durften. Dieses zumeist lukrative Geschäft versuchten einzelne Finanzämter zu unterbinden und beantragten sodann für den Künstler die entsprechende Gleichstellungsbescheinigung. Dies hatte zur Folge, dass der Vorsteuerabzug untersagt wurde, da der Künstler nunmehr nur umsatzsteuerfreie Leistungen ausführte, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führten. Einigen Finanzämter genügte allerdings dabei nicht die künftige Streichung des Vorsteuerabzuges, sondern sie ließen die Bescheinigung rückdatieren, was zu erheblichen Nachzahlungen führte.
Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber dieses Vorgehen der Finanzämter nunmehr gesetzlich fixiert. Demnach können die Finanzbehörden Bescheinigungen gegen den Willen der Künstler beantragen und soweit die Bescheinigung rückdatiert wird, ist auch eine Änderung von bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden möglich.
So kommt es mittlerweile vereinzelt dazu, dass Finanzämter gezielt für Musiker, Schauspieler und sonstige Künstler, die in der Vergangenheit hohe Vorsteuerbeträge geltend machten, entsprechende Bescheinigungen beantragen, um rückwirkend den Vorsteuerabzug zu untersagen. Soweit der Künstler hohe Investitionen tätigte, kann dies zu existenzgefährdenden Situationen führen, wie gerade prominente Musiker zu spüren bekommen. Die Finanzbehörden verkennen dabei allerdings, dass es nicht zu den kulturellen Aufgaben der im Gesetz genannten Einrichtungen gehört, Kultur kommerziell zu verbreiten. Aus diesem Grund scheidet nach unserer Beurteilung auch bei kommerziell orientierten Künstlern eine entsprechende Bescheinigung aus. Betroffenen Künstlern kann nur geraten werden, bei unberechtigter Erteilung der Bescheinigung die Kulturbehörde zur Stellungnahme aufzufordern und hiergegen vorzugehen.
Andersherum war der Fall aktuell bei einem Regisseur gelagert, der von sich aus eine Bescheinigung bei der Kulturbehörde beantragte und diese auch berechtigterweise erhielt. Der Regisseur stellte sich insoweit auf den Standpunkt, dass seine Leistungen steuerfrei wären. Das sahen die Richter des Bundesfinanzhofes allerdings anders. So bewirke nicht allein die Bescheinigung die Steuerbefreiung, vielmehr bedarf es einer Beurteilung durch das Finanzamt beziehungsweise das Finanzgericht. Und nach deren Einschätzung ist das Wirken der Akteure auf der Bühne dem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, dass er hierdurch als eine dem Theater gleichartige Einrichtung angesehen werden könne. Bedeutet: Die Finanzbehörden erkannte die Bescheinigung nicht an, und die Leistungen wurden umsatzsteuerpflichtig behandelt.
Und damit nicht genug: Entgegen der ursprünglichen Feststellung des Finanzgerichtes stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Leistung nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern seien.