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Keine Liebhaberei bei Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Verluste eines Schriftstellers steuerlich anerkannt.
Der Schriftsteller machte im Streitjahr 2012 Kosten für die Veröffentlichung seines Buches geltend. In diesem Buch berichtet er über durchgeführte Wanderungen. Außerdem stellt er dort Karten und Höhenprofile zusammen. Im August schloss der Schriftsteller zudem einen Vertrag mit einem Verlag, welcher den Vertrieb seines Buches übernehmen sollte. Der Verlag bot dem Schriftsteller die Veröffentlichung des Buches an und erstellte einen Gewinnerzielungsplan. Im Jahr 2012 wurden 202 Exemplare, im Jahr 2013 wurden 204 Exemplare und im Jahr 2014 wurden 338 Stück veräußert. Das Finanzamt berücksichtigte den vom Schriftsteller geltend gemachten Verlust nicht, da es die Auffassung vertrat, dass die Gewinnerzielungsabsicht des Schriftstellers fehle. Der vom Schriftsteller erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Darauf erhob der Schriftsteller Klage und trug vor, dass die Wanderkarten ursprünglich als Hobby erstellt worden waren. Nach Zusendung des Gewinnerzielungsplan von dem Verlag, fasst der Schriftsteller jedoch die entsprechende Gewinnerzielungsabsicht. Weiterhin rührte der Schriftsteller kräftig die Werbetrommel, um weitere Exemplare zu veräußern.
Bei Einkünften aus schriftstellerischer Tätigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für die Berücksichtigung von positiven und negativen Einkünften.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um eine subjektive Tatsache, die nur anhand objektiver Merkmale erkennbar ist.
Wichtigstes Merkmal ist die Totalgewinnprognose. Insbesondere bei der künstlerischen Tätigkeit muss beachtet werden, dass sich Gewinne erst nach einer längeren Anlaufzeit erwirtschaften. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in derRegel erst ein, wenn er auf Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen ist. Deshalb lässt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht darauf schließen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht. Werden trotz ernsthafter Bemühungen über einen angemessenen und nicht zu knapp bemessenen Zeitraum keine Gewinne erwirtschaftet, nimmt die Rechtsprechung die Ausübung der Tätigkeit aus persönlichen Gründen an. Verluste sind während der Anlaufzeit nicht zu berücksichtigen, wenn der Schriftsteller von vornherein nicht in der Lage ist,Gewinne zu erzielen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze, kam das FG Baden-Württemberg zu dem Schluss, dass der Schriftsteller mit Gewinnerzielungsabsicht handelte und der Verlust im Streitjahr zu berücksichtigen ist.
Das FG Rheinland-Pfalz (2 K 1409/12) entschied 2013 in einem anderen Fall, dass Verluste eines Hobby-Autors steuerlich nicht anzuerkennen sind. Dieser Autor konnte allerdings seine Gewinnerzielungsabsicht nicht nachweisen.