- Bundesfinanzhof
Ehrenpreis steuerpflichtig?
Ein als Ehrung der Persönlichkeit anzusehender Preis an einen Journalisten ist keine Betriebseinnahme
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Den Gegensatz hierzu bilden Einnahmen, für deren Zufluss nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung gegeben haben.
Als betrieblich veranlasste Einnahmen sind nur solche zu werten, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Voraussetzung ist stets, dass die Zuwendungen einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweisen.
Diese Grundsätze gelten auch bei Preisen, die verliehen werden. Die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als Betriebseinnahme kann sich daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes wirtschaftlich denCharakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.
Als privat veranlasst hingegen sind Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszeichung wird dem Künstler auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber zuteil. Selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll mit der Auszeichung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt werden.