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Einspruch Euer Ehren

Ein aufmerksamer Blick auf den Steuerbescheid lohnt sich. Denn nach einer Schätzung der Steuergewerkschaft ist jeder fünfte Steuerbescheid, der vom Finanzamt erlassen wird, falsch. Stellt man eine Abweichung fest und will gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, sind allerdings gewisse Vorschriften und vor allem die Frist zu beachten. Denn nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lässt sich der Steuerbescheid – auch wenn dieser eindeutige Fehler aufweist – in der Regel nicht mehr korrigieren, soweit er nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurde oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. 

Ein guter Anhaltspunkt, ob der Steuerbescheid von der Steuererklärung abweicht, ist der Erläuterungsteil des Steuerbescheids. Denn hier soll das Finanzamt anführen, soweit es eine andere Rechtsauffassung vertritt bzw. warum eine Änderung vorgenommen wurde. Aber häufig kommt es auch einfach vor, dass das Finanzamt Zahlen falsch überträgt oder aber fehlerhafte Software zu falschen Ergebnissen führt. Auch beim Finanzamt arbeiten nur Menschen, denen Fehler unterlaufen. Die Finanzverwaltung versucht, dem entgegen zu wirken, in dem Die Steuerveranlagungen immer mechanischer durchgeführt werden, um halt solche Fehler zu vermeiden.

Soweit also bei Überprüfung des des Steuerbescheids festgestellt wird, dass dieser Mängel aufweist, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, den Steuerbescheid nochmals im Einspruchsverfahren überprüfen zulassen. Damit der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, muss er sowohl zulässig als auch begründet sein. 

Ein Einspruch ist zulässig, wenn er statthaft ist,
– die Form eingehalten wird,
– den Mindestinhalt aufweist,
– der Einspruchsführer zum Einspruch berechtigt ist
– und die Einspruchsfrist eingehalten wurde.

Soweit sich der Einspruch gegen einen Steuerbescheid richtet, ist dieser grundsätzlich statthaft. Nicht statthaft wäre er beispielsweise dann, wenn er gegen eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes eingelegt würde. Denn hier wäre das richtige Rechtsmittel die Klage vor dem Finanzgericht.

Weiterhin muss der Einspruch beim zuständigen Finanzamt schriftlich (auch per Fax möglich), telegrafisch oder aber an Amtsstelle zur Niederschrift eingelegt werden. Wurde versehentlich das falsche Finanzamt angeschrieben, ist dieses verpflichtet, den Einspruch an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

Ein Anruf bei seinem Finanzbeamten reicht insoweit nicht aus. Allerdings wäre dadurch nicht alles verloren, würde der Anruf zwar nicht als Einspruch, aber als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden. Aus Beweisgründen und um eine unberechtigte Steuerfestsetzung aussetzen lassen zu können, ist es in der Regel aber zu empfehlen, lieber direkt den vorgeschriebenen schriftlichen Weg des Einspruchs einzuhalten. Ein weiterer Vorteil des Einspruches ist es, dass – soweit das Finanzamt im Rahmen der nochmaligen Überprüfung zu einer höheren Steuerfestsetzung als vorher kommt (sog. Verböserung) – der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, einen Einspruch auch wieder zurück zu nehmen. 

Eine weitere Änderungsmöglichkeit wäre ein Antrag aufschlichte Änderung. Dieser ist beispielsweise dann ratsam, wenn der Bescheid einen Mangel zu Gunsten, wie auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aufweist. Denn bei einem Antrag auf schlichte Änderung überprüft das Finanzamt nicht den kompletten Steuerfall sondern nur den angezeigten Mangel. Und der Mangel zu Gunsten des Steuerpflichtigen fällt eventuell nicht auf. Eine Verpflichtung, auf Mängel zugunsten des Steuerpflichtigen hinzuweisen, gibt es nämlich nicht. 

Der Einspruch muss mindestens den Einspruchführer (derjenige, für den der Steuerbescheid bestimmt war) bezeichnen und sollte darüber hinaus anführen, welcher Steuerbescheid angefochten wird und inwieweit eine Anfechtung des Steuerbescheids erfolgt. Der Begriff „Einspruch“muss dabei nicht explizit angeführt werden, eine entsprechende Nennung ist aber zu empfehlen. 

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Wird der Einspruch verspätet eingelegt, ist dieser – soweit keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen – somit unzulässig. Der Steuerbescheid gilt, soweit dieser durch das Finanzamt mit einfachem Brief zugesandt wurde, am 3. Tag nach Aufgabe als bekannt gegeben. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn auf den nächsten Werktag.

Das Finanzamt erlässt mit Datum vom 24.01.2018 (Mittwoch) einen Einkommensteuerbescheid. Der Steuerbescheid gilt in der Regel somit am 27.01.2018 als bekannt gegeben. Da es allerdings ein Samstag ist, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den 29.01.2018 (Montag). Die Einspruchsfrist endet somit am 28.02.2018 (Mittwoch). Wäre dies wiederum ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, würde sich das Ende auch hier auf den nächsten Werktag verschieben. 

Bei der beschriebenen 3-Tage-Frist handelt es sich um eine Fiktion. Diese gilt nicht, soweit der Steuerbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat das Finanzamt und nicht der Steuerpflichtige den Zugang sowie den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 

An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass soweit bei einem Steuerpflichtigen Bescheide wiederholt nicht oder aber verspätet eingehen, damit zu rechnen ist, dass das Finanzamt zukünftig sämtliche Steuerbescheide mit Postzustellungsurkunde übermittelt.

Wurden alle vorgenannten Voraussetzungen eingehalten, ist der Einspruch zulässig. Jetzt bedarf es noch einer entsprechenden Einspruchsbegründung. Es ist insoweit darzulegen, welche rechtlichen Mängel oder sonstige Unrichtigkeiten der Bescheid aufweist. Gelingt auch dies, steht einer Änderung des Steuerbescheids nichts mehr im Weg.

Die Chancen stehen statistisch gesehen übrigens nicht schlecht. So werden zwei Drittel aller angefochtenen Steuerbescheide zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Und dies nicht der Fall, erläutern wir in Kürze, was bei einer Klage vor dem Finanzgericht zu beachten ist.