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Durch GmbH-Gründung die Künstlersozialabgabe sparen?

Auch Gewinnanteile und Vergütungen an Gesellschafter einer GmbH für selbständige künstlerische oder publizistische Werke unterliegen der Künstlersozialabgabe. 

Beispiel:
Ein Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH erhält für seine Tätigkeit monatlich 5.000 Euro. Auf Grund seiner Gesellschaftsanteile kann er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Er arbeitet für Kunden Werbekonzepte aus und überwacht die Umsetzung dieser. Weiterhin ist er die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Verwaltungs- und Organisationsaufgaben beschäftigt.

Der Geschäftsführer erbringt künstlerische Leistungen an die GmbH. Aufgrund des maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft ist er selbständig tätig. Dies führt dazu, dass das gesamte Jahresgehalt i.H.v. 60.000 Euro der Künstlersozialkasse zu melden ist. Da eine pauschale Vergütung gezahlt wird, ist es auch nicht möglich, das Gehalt in einen Verwaltungsanteil und einen kreativen Teil aufzuteilen

Im vorliegenden Fall müsste der Kunde nicht noch einmal die Künstlersozialabgabe zahlen, was dazu führt, dass vermehrt Kunden die Künstler darauf hinweisen, eine GmbH zu gründen. Da die abzuführenden KSK-Abgaben beider Preiskalkulation der GmbH berücksichtigt würden, geht diese Rechnung aber nicht auf.