Tonstudio als Arbeitszimmer?

Ein Tonstudio ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz [...]

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„Tiefs gehören dazu – aber durch die muss man durch.“

Daniel Zillmann ist das, was man guten Gewissens einen Tausendsassa [...]

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Verkauf von Eintrittskarten für Auslandskonzerte

Der Verkauf von Eintrittskarten unterliegt dort der Umsatzsteuer, wo die Veranstaltung stattfindet.

Durch das BMF-Schreiben vom 10.06.2013 (IV D 3 – S7117/12/10001) wurde klargestellt, dass auch bei Zwischenhändlern der Verkauf von Eintrittskarten dort der Umsatzsteuer unterliegt, wo die Veranstaltung stattfindet. 

Vorteilhaft ist das Urteil für die Zwischenhändler, die nur Eintrittskarten für Veranstaltungen in Deutschland verkaufen. So müssen sie künftig nicht mehr prüfen, ob die Käufer der Eintrittskarten Unternehmer oder Nichtunternehmer sind. 

Soweit allerdings Tickets für Veranstaltungen im Ausland verkauft werden müssen sich die Zwischenhändler in dem jeweiligen Land zusätzlich umsatzsteuerlich registrieren. Dies betrifft nicht nur Ticket-Händler, sondern alle Unternehmer, die Eintrittskarten für Veranstaltungen weiterverkaufen (u.a. Sportvereine, Eventagenturen und Künstler).