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Vereinfachung für Übersetzer?

Die Vorsteuerpauschalierung erfordert Zuordnung zu Berufsgruppen

Aus Vereinfachungsgründen ist es für bestimmte Berufsgruppen bei annähernd gleichen Verhältnissen möglich, Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen zu berücksichtigen.  

Die Vereinfachungsregelung ist anwendbar, wenn

  • der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen
  • der Nettoumsatz des Vorjahrs geringer als 61.536 Euro war
  • und er bestimmten Berufsgruppen angehört.

Im Fall des BFH beabsichtigte ein Übersetzer die Vereinfachung geltend zu machen und berief sich darauf, dass er wie ein Schriftsteller zu behandeln sei. Der BFH hält die Voraussetzung nicht für gegeben, denn der Freibetrag gelte für freiberuflich tätige Schriftsteller, die „geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt“ schaffen. Übersetzer gehören nicht zu Berufsgruppe, denn sie schaffen keine eigenen Werke.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei der Vorsteuerpauschalierung um eine Ausnahmeregelung handelt und diese eng auszulegen seien. Insoweit muss vom Finanzamt leicht und eindeutig eine Einordnung des Berufs vorgenommen werden können.