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Tonstudio als Arbeitszimmer?

Ein Tonstudio ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn es mit den Wohnräumen des Musikers räumlich verbunden ist.

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das häusliche Büro ein Arbeitsraum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

Demgegenüber wurden Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprachen, nicht als Arbeitszimmer bezeichnet, wie etwa eine Werkstatt, ein Lagerraum, die Praxisräume einer Sprachpädagogin. Soweit das Tonstudio eine Schallschutzzelle beinhaltet und auch ansonsten wie ein professionelles Tonstudio ausgestattet ist, kann diese Rechtsprechung auch im Falle des Tonstudios angewendet werden.

Es bedarf einer Einzelfalldarstellung, ob es sich bei dem Raum aufgrund der Ausstattung um ein Tonstudio handelt. Denn würde sodann die Abzugsbegrenzung wie beim häuslichen Arbeitszimmer aus unserer Sicht nicht mehr greifen und die Raumkosten, die auf das Tonstudio entfallen, sind in voller Höhe als Betriebsausgaben/Werbungskosten abzugsfähig.