CD-Verkauf umsatzsteuerfrei?

Ist der Verkauf von Tonträgern durch Künstler [...]

weiterlesen Urteile

Reisereporter Andreas Altmann: „Ich bin der Verheimlicher.“

Seine Bücher „Gebrauchsanweisung für die Welt“ und [...]

weiterlesen

Befreiungsmöglichkeit

Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit können sich Berufsanfänger von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien lassen und sich privat versichern. Im Antragsverfahren ist nachzuweisen, dass der Berufsanfänger und gegebenenfalls Familienangehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sein könnten (Ehegatten, Kinder), einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der bei Krankheiten mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar (oder besser) ist.

Ob der Wechsel in die private Krankenversicherung sinnvoll ist, ist von diversen Faktoren abhängig. Es ist geraten, sich hier eine fachkundige Information einzuholen.

Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Erteilung des Feststellungsbescheids über die Versicherungspflicht gestellt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nur bei unverschuldetem Fristversäumnis kommt eine Wiedereinsetzung unter Umständen in Frage.

Weiterhin kann sich der Künstler von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, soweit er dreimal aufeinanderfolgend die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018: 59.400 Euro; 2019: 60.750 Euro) überschreitet. Der Antrag kann bereits im Feststellungsverfahren gestellt werden sowie bis zum 31.12. des auf den Dreijahreszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Eine einmal ausgesprochene Befreiung aufgrund dreifacher Überschreitung der Entgeltgrenze kann nicht mehr widerrufen werden. Ein Wiedereintritt die die gesetzliche Krankenversicherung als Künstler ist ausgeschlossen. 

Auf Antrag gewährt die Künstlersozialkasse selbständigen Künstlern und Publizisten, die von der Kranken- und Pflegeversicherung befreit sind, einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Höhe der Beiträge für die private Versicherung sowie nach dem Arbeitseinkommen. Zu beachten ist, dass die Künstlersozialkasse bei Berufsanfängern, die sich befreien lassen, nur einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung leistet. Bei Künstlern, die die Dreijahresgrenze überschreiten, wird auch ein Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gezahlt.