Bildhauer und Umsatzsteuer

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Originalerzeugnisse eines [...]

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»Man sollte im Hinblick auf die Finanzen sein Ego an die Seite tun und sich unbedingt einen Steuerberater suchen.«

Einen Termin mit Ulf Zick zu bekommen, ist nicht ganz einfach. [...]

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Erhebungsverfahren

Soweit eine Abgabepflicht besteht, müssen sich die Unternehmen selbst bei der Künstlersozialkasse anmelden. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG besteht eine gesetzliche Meldepflicht.

Nach Eingang der Meldung verschickt die Künstlersozialkasse einen Fragebogen, durch den die Abgabepflicht festgestellt wird. Das Unternehmen muss sodann bis zum 31.03. des Folgejahres die Werte an die Künstlersozialkasse melden. Auch wenn keine Zahlungen an Künstler geleistet wurden, ist eine Meldung (sog. 0-Meldung) abzugeben.

Eine Befreiung von der Abgabepflicht kommt unseres Erachtens nur in folgenden Fällen in Betracht:

  • ausschließliche Verwertung eigener abhängig beschäftigter Künstler
  • Unternehmen ruht und entfaltet keine Geschäftsfähigkeit
  • Leistungen selbständiger Künstler werden nur im Abstand von mehreren Jahren in Anspruch genommen

Auf Grundlage der gemeldeten Werte setzt die Künstlersozialkasse die Künstlersozialabgabe fest, die binnen eines Monats nach Erlass des Bescheids zu entrichten ist. Weiterhin erhebt die Künstlersozialkasse monatlich Vorauszahlungen. Die Vorauszahlungen betragen monatlich 1/12 der Vorjahresabgabe. Bei Glaubhaftmachung, dass die Werte abweichen, kann ein Herabsetzungsantrag gestellt werden. Eine Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht überschreitet.

Soweit ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachkommt, kann ein Bußgeld erhoben werden, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt.