Bewirtungsquittungen – Nachweis

Bewirtungskosten: Nachweis durch Eigenbeleg Wie das [...]

weiterlesen Urteile

Autor und Musiker Sven Regener: „Keinen Scheiß machen. Immer die Hälfte zurücklegen“

Sven Regener war schon ein erfolgreicher Musiker, bevor er den [...]

weiterlesen

Ermäßigter Steuersatz auf Volksfesten

Die Eintrittsgelder für ein einmal jährlich am selben Ort veranstaltetes Fest, bei dem es zu Schaustellungen, Musikaufführungen und unterhaltenden Vorstellungen durch die beauftragten Künstler als Subunternehmer kommt, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz auch dann, wenn der Veranstalter mit seiner Veranstaltung zwar nicht von Ort zu Ort zieht, der Charakter der Veranstaltung aber demjenigen einer von Ort zu Ort ziehenden Veranstaltung deshalb entspricht, weil nach Beendigung der Veranstaltung der öffentliche Straßenbereich und andere Veranstaltungsflächen wieder freigegeben und die Bühne sowie sonstige Aufbauten entfernt werden müssen.