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Arbeitszimmer abzugsfähig?

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber angehalten, die eingeführte Änderung zur Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern erneut zu ändern. So wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 – rückwirkend ab dem Jahr 2007 – wieder der begrenzte Abzug von EUR 1.250,00 eingeführt, soweit dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner beruflichen und betrieblichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Neuregelung Stellung.

Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Eine Ausnahme definiert das Gesetz dann, wenn

  • das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet bzw.
  • dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Definition des häuslichen Arbeitszimmers

Nach der Gesetzesdefinition ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und / oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine im Arbeitszimmer befindliche Couch bzw. auch schon ein Bügelbrett lassen die Beurteilung als Arbeitszimmer daher häufig scheitern. Weiterhin darf es sich nicht um ein Durchgangszimmer handeln.

Bei der Art der im Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeit muss es sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln. So kann ein häusliches Arbeitszimmer auch bei künstlerischer Betätigung gegeben sein.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen gehört. Ist das Arbeitszimmer als außerhäusliches Arbeitszimmer oder Betriebsraum zu qualifizieren, unterliegt dieses nicht der Abzugsbeschränkung in Höhe von EUR 1.250. Ein gesondert angemietetes Büro ist insoweit unbeschränkt abzugsfähig.

In seinem Schreiben führt der BMF exemplarisch folgende Fallkonstruktionen auf, in denen regelmäßig ein Arbeitszimmer vorliegt:

  • häusliches Büro eines selbständigen Übersetzers oder eines selbständigen Journalisten
  • häusliches ausschließlich beruflich genutztes Musikzimmer der freiberuflich tätigen Konzertpianistin, in dem diese Musikunterricht erteilt

Demgegenüber wurden Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprachen, nicht als Arbeitszimmer bezeichnet, wie etwa eine Werkstatt, ein Lagerraum, die Praxisräume einer Sprachpädagogin. Soweit ein Tonstudio eine Schallschutzzelle beinhaltet und auch ansonsten wie ein professionelles Tonstudio ausgestattet ist, gilt die Abzugsbeschränkung nicht und die Kosten, die auf das Tonstudio entfallen, sind in voller Höhe als Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzugsfähig.

Abziehbare Aufwendungen

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören die anteiligen Aufwendungen für Miete, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers, wie z.B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen etc. Vermehrt verschickt das Finanzamt in letzter Zeit Fragebögen zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und bittet um Zusendung des Mietvertrages und einer Skizze der Wohnung, mit Angabe zu den Einrichtungsgegenständen des Arbeitszimmers.

Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Ein häusliches Arbeitszimmer stellt den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen dar, wenn nach Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale dort diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübt betriebliche oder berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Dem zeitlichen Umfang kommt dabei allerdings lediglich indizielle Bedeutung zu. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, die in quantitativer Hinsicht gleichwertig im häuslichen Arbeitszimmer als auch im außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Soweit er mehrere Tätigkeiten ausübt (sowohl angestellt als auch selbständig tätig) sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit dar, kann der Steuerpflichtige die auf das Arbeitszimmer entfallenden Ausgaben unbegrenzt steuerlich geltend machen.

Kein anderer Arbeitsplatz

Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung dar, steht dem Steuerpflichtigen allerdings kein anderer Arbeitsplatz an seiner Arbeitsstelle zur Verfügung, kann er maximal EUR 1.250,00 als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigen. Zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um einen Pauschbetrag, sondern einen Höchstbetrag handelt. Einen „anderen Arbeitsplatz“ definiert das Gesetzt als jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt. Der Steuerpflichtige muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Eine Regelung, die in Zukunft sicherlich wieder verstärkt die Finanzgerichte beschäftigen wird.