Keine Liebhaberei bei Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Verluste eines [...]

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„Tiefs gehören dazu – aber durch die muss man durch.“

Daniel Zillmann ist das, was man guten Gewissens einen Tausendsassa [...]

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Auslandsaufenthalt und Künstlersozialkasse

Vorübergehende berufsbedingte Aufenthalte in den EU-Staaten wirken sich auf die Absicherung durch die Künstlersozialkasse nicht aus. Bei „vorübergehend“ geht man von einem Zeitraum bis zu 24 Monaten aus. Die dabei im Ausland erzielten Einnahmen sind bei der Bemessung des Beitrags mit zu berücksichtigen.

Soweit der Auslandsaufenthalt länger als 24 Monate dauert, entfällt die Möglichkeit der Versicherung über die Künstlersozialkasse. Es gilt dann die Rechtsordnung des ausländischen Staates.

Wenn der Künstler seine Tätigkeit in zwei Staaten ausübt, gilt grundsätzlich das Recht des Wohnsitzstaates. Wird im Wohnsitzstaat weniger als 25 % gearbeitet, gilt das Recht des Staates, in dem die Tätigkeit schwerpunktmäßig ausgeübt wird.

Beispiel: Der in Deutschland wohnende Künstler A übt zu gleichen Teilen eine Tätigkeit in Belgien und in Deutschland aus.
Da A in Deutschland wohnt gilt das deutsche Recht und der Künstler ist in Deutschland versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse.

Beispiel: Der Künstler übt seine Tätigkeit zu 60 % in Deutschland, zu 30 % in Luxemburg und zu 10 % in Belgien aus. Wohnsitzstaat ist Belgien.
Der Tätigkeitsanteil im Wohnsitzstaat Belgien liegt unter 25 %. Dementsprechend gilt das deutsche Recht, da hier der Mittelpunkt der Berufstätigkeit liegt.