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Alex Rietz – Schauspielerin, Autorin, Polizistin und Steuerprofi!

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Bin ich selbständig oder abhängig beschäftigt?

Nichtselbstständig tätig sind Arbeitnehmer. Im Sinn des Steuerrechts sind das alle Personen, die mit ihrer Tätigkeit unter der Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen haben. Dagegen ist nicht Arbeitnehmer, wer Lieferungen und sonstige Leitungen innerhalb von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit ausführt.

Bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit kommt es nicht so sehr auf die formelle vertragliche Gestaltung, zum Beispiel auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverhältnis, als vielmehr auf die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen an. Nachdem gerade bei Künstlern und verwandten Berufen die steuerlichen Einordnungen ihrer Tätigkeit nicht immer einfach ist, hat die Finanzverwaltung für das Steuerrecht im Schreiben vom 5. Oktober 1990 Regelungen getroffen, um den Vollzug für die Praxis zu erleichtern. Danach gilt für die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit im Allgemeinen Folgendes:

Tätigkeiten bei Theaterunternehmen

Spielzeitverpflichtete Künstler

Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständig. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Künstler bei einem anderen Unternehmen eine Gastspielverpflichtung eingegangen ist.

Gastspielverpflichtete Künstler

Bei gastspielverpflichteten Künstlern und Angehörigen von verwandten Berufen erstreckt sich der Vertrag in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Aufführungen. Hier gelten die folgenden Grundsätze:

  • Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner sind selbstständig.
  • Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine nichtselbstständige Tätigkeit aus; sie sind ausnahmsweise selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
  • Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbstständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probeverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Stell- und Verständigungsproben reichen nicht aus.
  • Aushilfen für Chor und Orchester sind selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
  • Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind selbstständig, wenn die an einer konzertanten Opernaufführung, einem Orchester, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.

Tätigkeit bei Kulturorchestern

Sämtliche gastpielverpflichtete Künstler zum Beispiel Dirigenten, Vokal- und Instrumentalsolisten, sind selbstständig. Orchesteraushilfen sind ebenfalls selbstständig, wenn die nur für kurze Zeit einspringen.

Tätigkeiten bei Hörfunk und Fernsehen

Für die neben dem ständigen Personal beschäftigten Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig werden und im allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, gilt, dass freie Mitarbeiter grundsätzlich nichtselbstständig beschäftigt sind.

Bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern sind jedoch selbstständig, soweit sie nur für einzelne Produktionen (zum Beispiel ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. 

Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit eines freien Mitarbeiters ist nichtselbstständig, auch wenn für sie mehrere Honorarverträge abgeschlossen sind.

Die Tätigkeit für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen ist einheitlich zu beurteilen. Die Einordnung einer solchen Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Dabei kann auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorars abgestellt werden.

Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, als selbstständig anerkannt werden. Das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt muss dann eine entsprechende Bescheinigung erteilen. Gehört der freie Mitarbeiter zu den vorgenannten Berufsgruppen, dann kann er gleichwohl aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nichtselbstständig sein.

Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten in Eigen- und Auftragsproduktion einschließlich Synchronisierung

  • Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater sind im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert und daher selbstständig
  • Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter sind dagegen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert und daher nichtselbstständig
  • Synchronsprecher und Synchronregisseure sind in der Regel selbstständig

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, der keine Rechtsnormqualität zukommt und die die Gerichte nicht bindet. Falls die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, sind die tatsächlichen Gegebenheiten für die Qualifizierung einer Tätigkeit als selbständig bzw. nichtselbständig ausschlaggebend.