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Einsatz im Ausland – wo versteuern?

Gerade in Jahren, in denen die Fußball-WM oder aber die Olympiade stattfindet, kommt es vor, dass deutsche Kameraleute im Ausland beauftragt werden, die sportlichen Großveranstaltungen für ausländische Auftraggeber zu filmen. Es stellt sich dann häufig die Frage, wo die hieraus erzielten Einnahmen zu versteuern sind.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Ein Steuerpflichtiger, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Und dies mit seinem Welteinkommen! Nach den Regelungen im Steuerrecht hat jemand einen Wohnsitz dort, „wo er eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Den gewöhnlichen Aufenthalt unterhält jemand dort, „wo er sich nicht nur vorübergehend aufhält“ (mehr als 183 Tage).

Somit unterliegt ein in Deutschland lebender Kameramann zumindest schon einmal in sachlicher Hinsicht mit den ausländischen Einnahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Doppelbesteuerungsabkommen

Ob es allerdings zur Besteuerung der Einnahmen in Deutschland kommt, steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Tätigkeitsland. So hat Deutschland mit fast allen Ländern Regelungen getroffen, wie zu verfahren ist, wenn Einkünfte im Ausland erzielt werden. Aus diesen Doppelbesteuerungsabkommen kann beispielsweise hervorgehen, dass Länder auf die Besteuerung verzichten oder aber die im Ausland zu zahlende Steuer in Deutschland angerechnet wird. Es ist somit immer das entsprechende Abkommen zu beachten. Die wichtigsten Abkommen und Regelungen sind auf  www.medienvorsorge.de/Download/Doppelbesteuerungsabkommen zusammengestellt.

Im OECD-Musterabkommen, welches bei den meisten Ländern Anwendung findet, ist festgelegt, dass im Tätigkeitsland keine Besteuerung ausgelöst wird, soweit der Steuerpflichtige im Ausland über keine feste oder ständige Einrichtung verfügt.

Feste Einrichtung

Eine feste Einrichtung liegt vor „wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird.“ Die feste Einrichtung erfordert dabei nicht nur eine Einrichtung, die Grundlage einer Unternehmertätigkeit sein kann (z.B. ein Büro), sondern muss vielmehr auch in zeitlicher Hinsicht von gewisser Dauer sein. Denn durch den Begriff der festen Einrichtung drückt sich eine besonders intensive Verwurzelung der selbständigen Arbeit mit dem Ort ihrer Ausübung aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann von einer gewissen Dauer bei Zeitspannen von mindestens sechs Monaten ausgegangen werden.

Dem Tätigkeitsstaat steht weiterhin die Besteuerung zu, wenn dem Steuerpflichtigen eine feste Einrichtung „gewöhnlich“ zur Verfügung steht. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass diese ständig genutzt wird. Es genügt, dass sie ihm ständig zur Verfügung steht. Allerdings muss sie auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sein, seiner Berufstätigkeit zu dienen. Und dies ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen der Tätigkeit eines anderen Unternehmers zugeordnet ist.

Urteil des Finanzgerichts

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht des Saarlandes wurde insoweit folgerichtig entschieden, dass ein im Inland wohnender Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen im Ausland beschäftigt wird, die Einnahmen in Deutschland zu versteuern hat.

So ging die Tätigkeit des Kameramanns über einen Zeitraum von wenigen Wochen hinaus. Auf keinen Fall wurde der erforderliche Zeitrahmen von mehr als sechs Monaten auch nur annähernd erreicht. Da die ausländischen Auftraggeber, die dem Kameramann während seiner Tätigkeit im Ausland zur Verfügung gestellte Einrichtung (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras usw.) während des restlichen Jahres schwerlich für ihn vorhalten, ging das Gericht davon aus, dass dem Kameramann für seine ausländische Aktivität keine feste oder ständige Einrichtung zur Verfügung gestanden hat. Mithin sind die Einnahmen in Deutschland zu besteuern.

Was ist mit der Umsatzsteuer?

Die Frage, ob die Einnahmen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, ist einfacher zu beantworten. Da der Kameramann eine sonstige Leistung an einen ausländischen Unternehmer erbringt, ist nach dem Mehrwertsteuerpaket 2010 die Leistung nicht in Deutschland sondern im Ausland steuerbar und steuerpflichtig. Der Kameramann schreibt insoweit eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Die Meldung der ausländischen Umsatzsteuer übernimmt der im Ausland ansässige Unternehmer. Im Steuerrecht sprechen wir hier vom sogenannten Reverse-Charge-Verfahren. Der ausländische Unternehmer meldet demnach die Umsatzsteuer für den deutschen Unternehmer beim ausländischen Fiskus an und macht diese gleichzeitig als Vorsteuer geltend. Unterm Strich muss also auch er nichts bezahlen.

Rüdiger Schaar

Steuerberater

aus: Cinearte, Nr. 222