KSK-Abgabe bei „handwerklich tätigen“ Fotografen?

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Elterngeld und KSK?

8 Wochen nach der Entbindung endet die Mutterschutzfrist und somit auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In der Regel wird im Anschluss Elterngeld gezahlt. Ob in diesem Zeitraum weiterhin die Versicherung über die Künstlersozialkasse möglich ist, hängt davon ab, ob weiterhin eine selbständig künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird.

Zum Einen muss die künstlerische Tätigkeit, unabhängig vom zeitlichen Rahmen der Kinderbetreuung, noch immer im berufsmäßigen Umfang ausgeübt werden. Zum Anderen darf sie nach Vorschrift des Elterngeldgesetzes einen zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Weiterhin ist zu beachten, dass der erzielte Gewinn unter Umständen auf das Elterngeld angerechnet wird und somit dieses mindert.

Soweit keine Versicherung über die Künstlersozialkasse während des Bezugs von Elterngeld möglich ist, ist dies aber auch nicht mit sonderlich großen Nachteilen verbunden. Denn im Bereich der Rentenversicherung werden während der Kindererziehungszeiten Pflichtbeiträge als gezahlt berücksichtigt und im Bereich der Krankenversicherung besteht der Versicherungsschutz fort.

Rechtzeitig vor dem Ende des Elterngeldbezuges sollte die Künstlersozialkasse informiert werden, damit die Wiederaufnahme veranlasst wird.