Theaterintendant selbständig

Selbständigkeit eines Theaterintendanten Der Intendant [...]

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„Es ist ein Wunder, dass ich noch drehen darf!“

Oliver Wnuk, Jahrgang 1976, ist in Konstanz aufgewachsen und hat in [...]

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Gemälde als Betriebsausgabe absetzbar?

Soweit ein objektiver Förderzusammenhang mit dem Betrieb besteht (z.B. Repräsentationszwecke), ist es möglich, einzelne Kunstgegenstände bzw. die gesamte Kunstsammlung seinem Betriebsvermögen zuzuordnen. 

Die Kunstwerke werden mit den Anschaffungskosten bewertet. Die Möglichkeit, den Kunstgegenstand abzuschreiben, besteht nur dann, wenn das Wirtschaftsgut abnutzbar ist. Kunstgegenstände sind nach Urteilen des Bundesfinanzhofes  abnutzbar, wenn ihre Nutzung einen Wertverzehr zur Folge hat und damit zeitlich begrenzt ist. Dies ist nach Rechtsprechung bei „anerkannten Künstlern“ nicht der Fall. Das Abgrenzungsmerkmal wird von der Rechtsprechung nicht inhaltlich näher bestimmt.

Soweit man die Rechtsprechung beobachtet, ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden einen anerkannten Künstler bereits dann annehmen, wenn es sich um Nichtgebrauchskunst handelt.