Umsatzsteuer der Choreographen und Regisseure

Die Entscheidung, ob ein Choreograph steuerermäßigte [...]

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„Casting ist wie ein Kaleidoskop.“

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In welcher Form können sich Künstler zusammentun?

In den freien Berufen sind folgende Rechtsformen üblich:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern. Besondere Formalitäten zur Gründung sind nicht erforderlich. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist aber zu empfehlen. Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch mit dem Gesellschafts- und ihrem Privatvermögen. Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass jeder Gesellschafter gegenüber Dritten sowohl für die eigenen als auch für die Verbindlichkeiten der Mitgesellschafter haftet. 
Die GbR hat sich, soweit sie eine künstlerische Tätigkeit ausübt, lediglich beim Finanzamt zu registrieren.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Eine Partnerschaftsgesellschaft muss im Gegensatz zur GbR ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. Sie ist eine Personengesellschaft, die nur von Freiberuflern gegründet werden darf. Das Besondere ist, dass die Partner selbständige Künstler oder Publizisten bleiben und gegenüber Dritten nicht für eventuelle Fehler der Mitgesellschafter haften. 

Eingetragener Verein (e.V.)
Anders als bei der GbR haften die Mitglieder eines Vereins, der ins Vereinsregister eingetragen ist, nur mit ihrer Einlage, dem Vereinsvermögen. Entscheidend für die Wahl des Vereins als Rechtsform ist dessen Zweck. Der eingetragene Verein darf in erster Linie nur ideelle Zwecke verfolgen: wirtschaftliche oder Gewinninteressen dürfen nicht im Vordergrund stehen. Der Verein wird von mindestens sieben Mitgliedern gegründet und vom Vorstand beim Vereinsregister angemeldet.