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Ist der Stuntman ein Künstler?

Mit der Frage, ob die Tätigkeit eines Stuntmans als künstlerisch oder aber gewerblich einzustufen ist, beschäftigte sich das Finanzgericht München (10-K-1534/00) am Fall eines Stuntmans, der auch als Stuntkoordinator tätig war.

Das Finanzamt prüfte im Verfahren, ob die Tätigkeit des Stuntmans die Merkmale einer künstlerischen Tätigkeit erfüllt. So liegt das Wesen künstlerischer Betätigung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in der „freien schöpferischen Gestaltung, in der der Steuerpflichtige seine individuelle Anschauungsweise und Darstellungskraft zum Ausdruck bringt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht“.

Nach dieser Definition wird ein typischer Schauspieler als Künstler angesehen. Und da ein Synchronsprecher mit einem Schauspieler vergleichbar ist, entschied das höchste deutsche Finanzgericht, das auch sie Künstler seien. Mit welcher Zielsetzung die künstlerische Tätigkeit dabei ausgeübt wird oder für welche Zwecke sie verwendet werden soll, ist dabei unerheblich. Gegen eine künstlerische Gestaltungsfreiheit spricht eine enge Weisungsgebundenheit. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige nur bekannte Vorbilder nachahmt oder aufgrund von in der Natur der Sache liegenden Zwangsvorgaben keinen erheblichen Gestaltungsspielraum hat (u.a. BFH vom 23.08.1990 IV R 61/89).

Die Tätigkeit des Stuntmans im entschiedenen Fall unterscheidet sich nach Ansicht der Richter von der des Schauspielers, da hier als Ausdrucksmittel weniger die Mimik und die Sprache Verwendung findet. Das Gericht verwies in seiner Urteilsbegründung dabei auf Parallelitäten zur Rechtsprechung des BFH, der Schauspieler, die Werbetexte sprechen, als gewerblich eingestuft hatte, da hierbei nicht die schauspielerische Leistung, sondern der sachliche Inhalt des Textes im Vordergrund steht. Es kann nur dann im Einzelfall als eigenschöpferische Leistung von künstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine größere Rolle zu verkörpern hat, die ihrer Art und ihrem Umfang nach mit einer typischen – im Sinne einer rein künstlerischen Darstellung – zweckfreien. schauspielerischen oder sonstigen künstlerischen Tätigkeit vergleichbar ist.

Beim Stuntman stand nach Ansicht der Richter das Überstehen einer gefährlichen Situation im Vordergrund, die zudem gerade nicht dem Stuntman, sondern bestimmungsgemäß dem von ihm gedoubelten Schauspieler zugeschrieben werden soll. Eine eigenschöpferische Leistung des Stuntman könnte nur dann vorliegen, wenn „die Rolle nach Art und Umfang die Gestaltung eines geschriebenen Dialogs oder auch Monologs durch den Einsatz schauspielerischer Erfahrung und künstlerischer Gestaltungskraft in einer Weise verlangt, die trotz der Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers einen erheblichen Spielraum zur Entfaltung der künstlerischen Fähigkeit lässt“ (BFH-Urteil vom 11.07.1991 33/90 BFHE 165, 362).

Das Gericht kam im Urteil weiter zu der Erkenntnis, dass der Stuntman in seiner Tätigkeit eher mit einem Berufssportler und mit Artisten zu vergleichen sei. So weist das Gericht in Hinblick für die Erbringung sportlicher Höchstleistungen beispielsweise bei der Inszenierung von Schlägereien oder beim Doubeln eines vom Hausdach stürzenden Schauspielers darauf hin, dass auch Profisportler regelmäßig und unstreitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Das Gericht erkannte zwar, dass die Tätigkeit gewisse künstlerische Elemente aufwies, da der Stuntman im Einzelfall bei der Herstellung des Films eine gewisse Gestaltungsfreiheit hatte und dabei teilweise ähnlich dem Drehbuchverfasser und dem Regisseur die Gestaltung von Filmen im Detail beeinflusste. Andererseits wiesen erhebliche Teile der Tätigkeit keinen künstlerischen Charakter auf. Gegen ein Überwiegen der künstlerischen Elemente der Tätigkeit sprach, dass der Stuntman nur in den Grenzen, die Filmproduzent und Regisseur ihm setzten, eigenen Gestaltungsspielraum besaß und damit erheblich eingeschränkt war. Ferner war er durch die technischen Sachzwänge, die bei Stunts zu beachten sind, eingeschränkt.

Zu beachten ist, dass das Gericht zu Lasten des Stuntman berücksichtigte, dass seine Tätigkeit nur anhand von abstrakten Beispielen, die er selbst ausgesucht hatte, bewertet werden konnte. So waren konkrete Auskünfte zu den einzelnen Aufträgen und Filmszenen, die in den Streitjahren abgerechnet wurden, vom Stuntman nicht zu erhalten. Hiergegen hatte der Stuntman Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt, da er die Meinung vertrat, dass die Richter die Tätigkeit mangels Kenntnissen nicht richtig einstufen könnten. Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen. So kann sich nach Ansicht der Richter die Frage, ob die eigene Sachkunde des Finanzgerichts zur Beurteilung ausreicht, erst stellen, wenn entsprechende Filmszenen vorgelegt werden.

Es empfiehlt sich insoweit, eigenes Filmmaterial zu archivieren und die künstlerische Betätigung herauszustellen, um gegebenenfalls ein anders gelagertes Urteil zu erwirken bzw. das Finanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu überzeugen.