Keine Liebhaberei bei Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Verluste eines [...]

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Ist man als Künstler verpflichtet Rechnungen auszustellen?

Auch Künstler sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung ihrer Leistung eine Rechnung auszustellen, wenn sie einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person (z.B. GmbH)getätigt haben.

Die Tätigkeit des Künstlers fällt im Umsatzsteuerrecht unter den Begriff der sonstigen Leistung. Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem die sonstige Leistung abgerechnet wird. Dabei muss das Dokument nicht durch den Rechnungsaussteller und den Rechnungsempfänger als Rechnung bezeichnet werden.

Für den Vorsteuerabzug ist die Vorlage einer Rechnung zwingend erforderlich.