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Schulen KSK-abgabepflichtig?

Künstlersozialabgabepflicht beim Betreiben einer Ausbildungseinrichtung

Für den Inhaber einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten besteht dem Grunde nach Künstlersozialabgabepflicht. Die Einbeziehung der Lehre von Kunst in das KSVG entfällt nicht bereits dadurch, dass ein Künstler seine eigenschöpferische Tätigkeit aufgibt und sich nur noch darauf beschränkt, sein Erfahrungswissen durch eine Lehrtätigkeit weiter zu geben. 

Gemäß § 24 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeit betreiben. Seit der Einführung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des KSVG sind ab Jahresbeginn 1989 alle Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten dem Grunde nach abgabepflichtig. Damit hat der Gesetzgeber neben den früher schon abgabepflichtigen Musikschulen bewusst alle sonstigen Institutionen, die sich mit der Ausbildung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten befassen, in den Kreis der Abgabepflicht eibezogen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildung auf eine spätere berufsmäßige künstlerische Tätigkeit gerichtet sein muss; es genügt schon die bloße Ausbildung oder Fortbildung von Laien, um eine – auch nur laienhafte – künstlerische Tätigkeit erstmalig zu ermöglichen oder zu fördern.