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KSK-Abgabe bei „handwerklich tätigen“ Fotografen?

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist es unerheblich, ob die Fotografie als handwerkliche oder künstlerische Tätigkeit anzusehen ist. Denn nach Ansicht des Gerichtes steht die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotohandwerker der Einstufung als bildender Künstler nicht entgegen, wenn er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld verlässt.

Das im vorliegende Fall beauftragende Unternehmen hat insoweit Künstlersozialabgaben auf die Honorare des Fotografen abzuführen.