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Unterliegen alle Unterhaltungskunst dem KSVG?

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz fallen Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst grundsätzlich unter die Künstlersozialversicherung. Es muss sich dabei um eine Form der Unterhaltung handeln, bei der eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung zumindest in Ansätzen erkennbar ist, wobei allerdings die Anforderung an die schöpferische Gestaltung niedrig zu bemessen sind. Dies bedeutet, dass nicht alle Darbietungen mit Unterhaltungszweck oder Unterhaltungswert ohne weiteres der Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG zugerechnet werden können.

Maßgebend für die Zuordnung einer Darbietung zur Unterhaltungskunst ist – da die individuelle Kunstauffassung sehr unterschiedlich sein kann – im Zweifel die allgemeine Verkehrsauffassung. Eine Verkehrsauffassung im Sinne einer allgemeinen Übereinstimmung bei der Einordnung als Künstler wird sich nur bilden können, wenn die Akteure zumindest selbst einen künstlerischen Anspruch für ihre Tätigkeit erheben. 

Sportveranstaltungen zählen danach trotz ihres häufig auch unterhaltenden Wertes eben so wenig zur Unterhaltungskunst wie sonstige Veranstaltungen, in denen Sensationen, Raritäten oder Absurditäten geboten werden, die Akteure aber keine Unterhaltungskunst im herkömmlichen Sinne darbieten und für ihre Vorführungen auch keinen künstlerischen Anspruch erheben. Danach ist unter anderem auch das Berufsringen nicht der Unterhaltungskunst zuzuordnen.