Tonstudio als Arbeitszimmer?

Ein Tonstudio ist kein Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz [...]

weiterlesen Urteile

»Man sollte im Hinblick auf die Finanzen sein Ego an die Seite tun und sich unbedingt einen Steuerberater suchen.«

Einen Termin mit Ulf Zick zu bekommen, ist nicht ganz einfach. [...]

weiterlesen

Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

Hintergrund der gesetzlichen Regelung über die Scheinselbständigkeit ist es, bestimmte Selbständige als Pflichtversicherte in die Rentenversicherung aufzunehmen, um ihnen sozialen Schutz für das Alter zu gewähren. Trotz mehrfacher Gesetzesänderungen und Jahren, in denen dieser Sachverhalt nicht sonderlich geprüft wurde, ist das Problem weiterhin akut. 

Seit dem Jahr 2003 gilt die Vermutungsregelung für die Unselbständigkeit einer Beschäftigung nicht mehr (trafen damals drei von fünf Kriterien zu, lag Scheinselbständigkeit vor), sondern nun liegt die Beweiskraft endgültig in den Händen der Sozialversicherungsträger. Entscheidend ist hierbei eine Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. 

Als scheinselbständig gilt, wer zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beansprucht, dessen Tätigkeit aber in Wirklichkeit der eines Arbeitnehmers entspricht. Bei der Beurteilung ist auf die Gesamtsituation zu schauen. Folgende Aspekte spielen bei der Beurteilung eine Rolle:

  • Beschäftigung eigener sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
  • Tätigkeit auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
  • Durchführung entsprechender Tätigkeiten auch durch Arbeitnehmer
  • Unternehmerisches Auftreten am Markt
  • Unternehmer hat die Tätigkeit zuvor als dessen Arbeitnehmer ausgeführt

Ganz entscheidend ist die Frage, ob der Selbständige die Tätigkeit nach Weisung des Auftraggebers und Eingliederung in die Arbeitsorganisation ausführt. 

Stellt die Deutsche Rentenversicherung ein scheinselbständiges Versicherungsverhältnis fest, beginnt die Sozialversicherungspflicht rückwirkend mit Aufnahme der Tätigkeit. Die Rentenversicherung wird sodann vom Arbeitgeber die Beiträge einfordern. Dieser hat wiederum einen Anspruch auf Erstattung des hälftigen Beitrags vom Arbeitnehmer. 

Auftraggeber und Auftragnehmer haben die Möglichkeit, um Fehleinschätzungen auszuschließen, einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen. Wird seitens des Sozialversicherungsträgers eine scheinselbständige Tätigkeit festgestellt, tritt die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftige zustimmt und er sich für den Zwischenzeitraum adäquat für den Krankheitsfall und das Alter abgesichert hat. Zum Bespiel bestehen vermehrt Verlage darauf, dass selbständige Journalisten ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.

Die Feststellung von Scheinselbständigkeit führt u.a. zu nachfolgenden Folgen:

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten. 
  • Der Scheinselbständige kann unter Umständen seinen Arbeitnehmerstatus einklagen, was zu Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlungsansprüchen im Krankheitsfall führen würde
  • Die Feststellung kann zur Änderung der Einkunftsart führen sowie unter Umständen zur Rückabwicklung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer